Leitsatz (amtlich)

Der beschränkte Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebstätte greift auch dann ein, wenn sich zwar in der Wohnung eine weitere Betriebstätte befindet, dieser Teil der Wohnung von der übrigen Wohnung aber baulich nicht getrennt ist und keine in sich geschlossene Einheit bildet.

 

Normenkette

EStG 1975 § 4 Abs. 5 Nr. 6, § 9 Abs. 1 Nr. 4

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Entscheidung vom 09.03.1983; Aktenzeichen IV 303/82)

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb eine gewerbliche Zimmervermietung in gemieteten Räumen in A, L-Straße. Er wohnte mit seiner Familie in einem Einfamilienhaus in A, R-Weg. Hier unterhielt er in einem Teil seines Wohnzimmers eine Büroecke mit Schreibtisch und Aktenschrank, wo er sämtliche für den Betrieb anfallenden Büroarbeiten erledigte. Die Geschäftsunterlagen befanden sich hier. In der L-Straße fehlte es an geeigneten Räumlichkeiten für diese Zwecke.

Der Kläger fuhr täglich mindestens einmal mit seinem Kraftfahrzeug (Kfz) zur L-Straße. Die Kfz-Kosten verbuchte er in voller Höhe als Betriebsausgaben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ging nach einer Betriebsprüfung davon aus, daß die Fahrten zur L-Straße Fahrten zwischen Wohnung und Betriebstätte seien und daher gemäß § 4 Abs.5 Nr.6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1975 nur im Ausmaß des § 9 Abs.1 Nr.4 Satz 2 EStG abzugsfähig seien. Die Betriebsausgaben wurden demgemäß in den vorbehaltlosen Einkommensteuerbescheiden für 1977 und 1978 und in dem erstmaligen Einkommensteuerbescheid für 1979 um entsprechende Beträge gekürzt. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1983, 596 veröffentlicht worden ist, wies die Klage ab.

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Er macht geltend: Sein regelmäßiger täglicher Betriebsablauf bestehe darin, daß er nach dem Frühstück zunächst in der Büroecke (kaufmännische Betriebstätte) tätig werde, sich anschließend bis zum Nachmittag in der L-Straße aufhalte und anschließend bis zum Feierabend erneut in der kaufmännischen Betriebstätte tätig sei. Er verlasse sonach eine Betriebstätte, wenn er zur L-Straße fahre, und kehre von dort wieder zu einer Betriebstätte zurück. Seine Bürotätigkeit sei erheblich.

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung, die Bescheide vom 3.März 1982 und die Einspruchsentscheidung vom 17.Mai 1982 aufzuheben und die Einkommensteuer herabzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Nach § 4 Abs.5 Nr.6 EStG dürfen Aufwendungen (Betriebsausgaben) für Fahrten des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebstätte den Gewinn nicht mindern, soweit sie die sich in entsprechender Anwendung von § 9 Abs.1 Nr.4 EStG ergebenden Beträge übersteigen. § 9 Abs.1 Nr.4 Satz 2 EStG beschränkt den Abzug von Aufwendungen (Werbungskosten) bei Arbeitnehmern für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Kfz auf 0,36 DM für jeden km, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt. § 4 Abs.5 Nr.6 EStG soll --wie schon der vorangehende § 4 Abs.5 Satz 3 EStG 1967-- eine Gleichbehandlung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebstätte (Arbeitsstätte) bei der Ermittlung der Gewinneinkünfte und der Überschußeinkünfte sicherstellen (BTDrucks 7/1470 S.250; s.a. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 2.Oktober 1969 1 BvL 12/68, BVerfGE 27, 58, 70).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat schon unter der Geltung des § 4 Abs.5 Satz 3 EStG 1967 den § 9 Abs.1 Nr.4 EStG in der Weise entsprechend angewandt, daß für Betriebsinhaber an die Stelle der Arbeitsstätte die Betriebstätte tritt. § 4 Abs.5 Nr.6 EStG 1975 spricht ausdrücklich von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebstätte. Die Rechtsprechung des BFH hat hieraus hergeleitet, daß ein unbeschränkter Betriebsausgabenabzug für Fahrtkosten Platz greife, die dem Betriebsinhaber bei Fahrten von Betriebstätte zu Betriebstätte innerhalb des Unternehmens entstehen. Dies gilt selbst dann, wenn sich eine Betriebstätte und die Wohnung auf demselben Grundstück befinden (BFH-Urteile vom 31.Mai 1978 I R 69/76, BFHE 125, 381, BStBl II 1978, 564, und vom 29.März 1979 IV R 137/77, BFHE 128, 196, 198 f., BStBl II 1979, 700).

In den vom BFH entschiedenen Fällen wurden auf den Wohngrundstücken Betriebstätten unterhalten, die außer der Geschäftsleitung eine Produktionsstätte (BFHE 125, 381, BStBl II 1978, 564) und ein Ingenieurbüro aufwiesen (BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700); die Betriebstätten befanden sich zwar mit der Wohnung auf demselben Grundstück oder in demselben Gebäude, jedoch von der Wohnung räumlich getrennt. Ist die Betriebstätte hingegen nur ein Teil der Wohnung, der baulich nicht getrennt ist und keine in sich geschlossene Einheit bildet, und gibt die Wohnung dem Ganzen das Gepräge, kann nicht mehr davon gesprochen werden, daß der Steuerpflichtige die auswärtige Betriebstätte von seiner in der Wohnung befindlichen Betriebstätte aufsucht, Ausgangs- und Endpunkt seiner Fahrten ist vielmehr die Wohnung (vgl. auch Beschluß des FG Hamburg vom 9.Februar 1981 V 4/81, EFG 1982, 120; Urteil des FG des Saarlandes vom 7.Oktober 1983 II 466/80, EFG 1984, 112; ferner Seitrich, Finanz-Rundschau --FR-- 1985, 91, und Abschn.20a Abs.3 Satz 10 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 1984).

Danach hat das FG zu Recht die Kfz-Kosten für die Fahrten zur L-Straße nur beschränkt zum Betriebsausgabenabzug zugelassen. Die Büroecke im Einfamilienhaus des Klägers ist zwar eine Betriebstätte, weil sie die Stätte der Geschäftsleitung ist (§ 12 Satz 2 Nr.1 der Abgabenordnung --AO 1977--). Sie ist jedoch in die Wohnung (sonstiges Einfamilienhaus) eingegliedert und ihr gegenüber von untergeordneter Bedeutung. Gleichviel, ob die Fahrten zur L-Straße zeitlich von Bürotätigkeiten des Klägers eingerahmt werden, ist Ausgangs- und Endpunkt der Fahrten die Wohnung. Unentschieden bleiben kann, ob eine dem häuslichen Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers vergleichbare Betriebstätte stets von untergeordneter Bedeutung im Verhältnis zur Wohnung ist. Dies gilt jedenfalls für den hier gegebenen Fall, daß die Betriebstätte lediglich Teil des Wohnzimmers ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61366

BStBl II 1986, 744

BFHE 147, 169

BFHE 1987, 169

DB 1986, 2311-2312

HFR 1986, 575-576 (ST)

FR 1986, 492-492 (ST)

GmbH-Rdsch 1986, R 91 (ST)

StBp 1986, 214-214 (ST)

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