Leitsatz (amtlich)

1. Die für die Berechnung der Revisionsfrist erforderliche Beurkundung der Zustellungszeit fehlt, wenn es offenbar unmöglich ist, daß das FG-Urteil dem Kläger unter dem beurkundeten Datum zugestellt wurde. Die Revision des Klägers ist daher auch dann rechtzeitig eingelegt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach dem vom Geschäftsstellenbeamten des FG vermerkten wahrscheinlichen Zustellungsdatum beim FG eingegangen ist.

2. Überläßt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen PKW kostenlos zur privaten Benutzung, so liegt darin immer ein geldwerter Vorteil, der nach § 8 Abs. 2 EStG (§ 3 LStDV) beim Arbeitnehmer unabhängig davon anzusetzen ist, ob dieser sich nach seinen Einkommensverhältnissen auch sonst privat einen PKW anschaffen würde. Der Senat hält insoweit an seiner Rechtsprechung (Urteil vom 21. Juni 1963 VI 306/61 U, BFHE 77, 191, BStBl III 1963, 387) nicht mehr fest.

 

Normenkette

FGO § 53 Abs. 2, §§ 56, 120 Abs. 1; VwZG § 3 Abs. 3; ZPO § 191 Nr. 1, § 195; EStG §§ 8, 19; LStDV §§ 2-3

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren als Angestellter bei der Firma Y-GmbH tätig. Die Arbeitgeberin überließ dem Kläger zur dienstlichen und privaten Nutzung einen PKW Opel 1200, ohne daß eine Lohnversteuerung des Sachbezugs (§ 8 EStG, § 2 LStDV) erfolgte. Diesen Sachverhalt stellte der Lohnsteuer-Außenprüfer im Herbst 1964 fest. Er schätzte den geldwerten Vorteil auf jährlich 900 DM.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) berichtigte die Einkommensteuerbescheide des Klägers für 1963 bis 1966 nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO und erhöhte seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um jährlich 900 DM. Der Einspruch des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen. Dabei ging das FA entsprechend dem Urteil des BFH vom 21. Juni 1963 VI 306/61 U (BFHE 77, 191, BStBl III 1963, 387) davon aus, daß der Kläger durch die Überlassung des PKW zum privaten Gebrauch einen nicht in Geld bestehenden Vorteil erhalten habe, weil er sich nach seinen Einkommensverhältnissen auch privat ein Auto angeschafft hätte, wenn ihm der Arbeitgeber nicht den Wagen auch zur privaten Nutzung bereitstellen würde.

Die Klage hatte teilweise Erfolg.

In seiner Entscheidung führt das FG aus, daß es dem Urteil des BFH VI 306/61 U nicht folge. Die private Nutzung eines Firmenwagens sei für einen Arbeitnehmer - abgesehen von einer gelegentlichen, unbedeutenden Nutzung - immer ein geldwerter Vorteil, ohne daß auf seine Einkommensverhältnisse abgestellt werden dürfe. Diese seien im übrigen erfahrungsgemäß nicht allein für das Halten eines Kraftfahrzeuges (Kfz.) entscheidend, so daß sich kaum feststellen ließe, ob sich ein Arbeitnehmer auch ohne die Leistung des Arbeitgebers ein Auto anschaffen und unterhalten würde. Die Auffassung, daß einem Arbeitnehmer auch dann ein geldwerter Vorteil zufließe, wenn er selbst keine entsprechenden Aufwendungen machen würde, trage auch das Urteil des BFH vom 2. Oktober 1968 VI R 64/68 (BFHE 94, 23, BStBl II 1969, 73), das zur Frage der Berechnung des Mietvorteils bei Überlassung einer verbilligten Wohnung durch den Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer ergangen sei. Das FG schätzte den geldwerten Vorteil, den der Kläger durch die private Nutzung des Firmenwagens erlangt habe, griffweise auf jährlich 600 DM (§ 217 Abs. 1 und 2 AO), da der Umfang der privaten Fahrten des Klägers sich in der mündlichen Verhandlung nicht habe feststellen lassen; denn die Unterlagen der Firma seien zum größten Teil nicht mehr vorhanden. Aus den Fahrtberichten des Zeugen A ergebe sich, daß der Kläger im Juni 1966 93 km und im Juli 1966 187 km privat gefahren sei. Der Kläger habe erklärt, daß er unter grundsätzlicher Aufrechterhaltung seines Antrags auf Aufhebung der Berichtigungsbescheide damit einverstanden sei, wenn für die Streitjahre von einer monatlich privat gefahrenen Strecke von durchschnittlich 100 bis 150 km ausgegangen werde.

Nach der Postzustellungsurkunde wurde das Urteil vom 20. Januar 1971 am 3. Januar 1971 dem Kläger zugestellt. Auf der Urkunde befindet sich ein Vermerk des Regierungsobersekretärs B nach dem der Tag der Zustellung 3. Februar 1971 lauten müsse. Die Revision ist am 4. März 1971 beim FG eingegangen. Der Kläger hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (§ 56 FGO).

Mit seiner wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision rügt der Kläger Abweichung des FG-Urteils von der BFH-Entscheidung VI 306/61 U. Daraus ergebe sich, daß er schlechter als seine damaligen Arbeitskollegen gestellt sei. Diese hätten keinen geldwerten Vorteil zu versteuern gehabt, weil das Urteil des II. Senats des FG Nürnberg vom 17. Dezember 1968 - Az. II 303-305/65 auf der Grundlage des BFH-Urteils VI 306/61 U ergangen sei. Er bäte um Klarstellung und vor allem um Gleichstellung mit den Kollegen C und D.

Der Kläger beantragt Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Einkommensteuer-Berichtigungsbescheide 1963 bis 1966 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung des FA.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Geschäftsstellenbeamte konnte mit seinem Vermerk das mit dem 3. Januar 1971 beurkundete Zustellungsdatum nicht wirksam abändern. Da es aber offenbar unmöglich ist, ein Urteil vom 20. Januar 1971 bereits am 3. Januar 1971 zuzustellen, ist davon auszugehen, daß das tatsächliche Zustellungsdatum nicht beurkundet wurde. Gemäß § 53 Abs. 2 FGO, § 3 Abs. 3 VwZG, § 191 Nr. 1, § 195 ZPO muß die Zustellungsurkunde u. a. die Zeit der Zustellung enthalten. Dafür ist zwar regelmäßig die Angabe des Datums ausreichend (Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 31. Aufl., § 191 Anm. 2), auf diese mindeste Form der Zeitangabe kann aber auch in keinem Fall verzichtet werden. Von der Einhaltung der Vorschriften über die Zustellung einschließlich der Beurkundung hängt die Wirksamkeit des Zustellungsakts ab (Stein-Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, vor § 166 Anm. IV 1). Da wegen der fehlenden Beurkundung des Zustellungsdatums die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt wurde, ist die Revision des Klägers vom 4. März 1971 rechtzeitig eingelegt worden, so daß über den Wiedereinsetzungsantrag nicht entschieden zu werden brauchte.

Das FG hat zu Recht der Frage keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen, ob der Kläger ein Kfz halten würde, wenn ihm der Arbeitgeber den PKW nicht auch zum privaten Gebrauch überlassen hätte. Nach § 8 Abs. 1 EStG ist nur darauf abzustellen, ob der Kläger Einnahmen erzielt hat, wobei diese auch in Geldeswert bestehen können und dann als Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten sind. Wegen dieser gesetzlichen Regelung kann es nicht darauf ankommen, ob der Kläger durch die Leistungen seines Arbeitgebers selbst Aufwendungen erspart hat. Nur unter diesem Gesichtspunkt wäre es aber vertretbar, die Besteuerung der privaten Autobenutzung davon abhängig zu machen, daß der Arbeitnehmer im anderen Fall selbst ein Auto halten würde.

Die objektiven Merkmale als allein entscheidende Grundlage für die Besteuerung der Sachbezüge hat der BFH in dem vom FG angeführten Urteil VI R 64/68 herausgestellt und betont, daß nicht nach der Einstellung, den persönlichen Verhältnissen und Bedürfnissen des Steuerpflichtigen gegangen werden dürfe. Soweit der Senat mit Urteil VI 306/61 U die Besteuerung der privaten Nutzung firmeneigener Kraftfahrzeuge durch den Arbeitnehmer von subjektiven Momenten abhängig gemacht hat, hält er an seiner Rechtsprechung nicht mehr fest. Das Urteil hat allerdings weiter für die Bewertung des Sachbezugs "Autonutzung" Bedeutung (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 1968 VI R 122/66, BFHE 91, 410, BStBl II 1968, 361).

Auch andere Gründe, die nach Treu und Glauben die Berichtigung der ursprünglichen Einkommensteuerbescheide verwehren könnten, liegen nicht vor. Insbesondere konnte sich der Kläger nicht darauf verlassen, daß das BFH-Urteil VI 306/61 U auch in seinem Steuerfall angewandt werden würde. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger bei Berücksichtigung dieser BFH-Entscheidung in der Sache Erfolg gehabt hätte, gibt es keinen Grundsatz, nach dem die FG eine von der bisherigen Ansicht des BFH abweichende Rechtsprechung erst auf künftige Fälle, nicht aber auf zeitlich zurückliegende Sachverhalte anwenden dürften. Das ergibt sich aus dem System der FGO, nach dem die Bindungswirkung von Urteilen nur den einzelnen Steuerfall betrifft (BFH-Urteil vom 27. Januar 1972 II R 148/70, BFHE 105, 68, BStBl II 1972, 431 [433]). Deshalb ist es auch unerheblich, wie die private Autonutzung bei den Arbeitskollegen des Klägers steuerlich behandelt wurde.

Da wegen der Bewertung der privaten Autonutzung des Klägers keine Einwendungen erhoben wurden und diese auch keine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG erkennen läßt, konnte die Revision des Klägers keinen Erfolg haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70571

BStBl II 1973, 781

BFHE 1973, 526

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