Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die von den Konzessionsinhabern eines Kaminkehrerbezirks gezahlten Beiträge zur Kaminkehrerversorgung sind keine Betriebsausgaben, sondern Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe a EStG.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 10/1/2/a

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Konzessionsinhaber eines Kaminkehrerbezirks. Er hat bei der Gewinnermittlung für II/1948 und 1949 die Beiträge, die er in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zur Kaminkehrerversorgung geleistet hat, als Betriebsausgaben behandelt. Das Finanzamt hat bei der Einkommensteuerveranlagung die Beiträge zur Kaminkehrerversorgung nicht als Betriebsausgaben, sondern als Sonderausgaben berücksichtigt. Einspruch und Berufung hiergegen hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs verneint, daß die Beiträge zur Kaminkehrerversorgung Betriebsausgaben seien. Daß die Beiträge im Umlageverfahren erhoben würden, ändere hieran nichts. Entscheidend sei, daß der Bf., seine Ehefrau oder seine Kinder Versicherungsnehmer seien.

Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) wird beantragt, die Beiträge zur Kaminkehrerversorgung als Betriebsausgaben zu behandeln. Die Höhe der Beiträge sei darauf zurückzuführen, daß sie nicht nur für die Kaminkehrermeister selbst gezahlt würden, sondern auch für die Altersversorgung von geflüchteten Kaminkehrermeistern aus den Ostgebieten und deren Angehörigen sowie zur Altersversorgung von Meistern, die auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Januar 1952 hätten in den Ruhestand treten müssen. Etwa 53 v. H. der Prämien würden hierzu verwandt. Da demnach die Beiträge überwiegend für die Versorgung von Fremden Verwendung fänden, laste die Verpflichtung zur Beitragsleistung auf dem Betrieb. Der vom Bf. gezahlte Jahresbeitrag von 2.000 DM sei infolgedessen in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Das Finanzgericht hat in übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs die an die Zwangsversorgung der Kaminkehrer gezahlten Beiträge als Sonderausgaben und nicht als Betriebsausgaben angesehen. An dieser Rechtsprechung, die insbesondere in dem Urteil VI A 361/37 vom 1. Juni 1937 (Reichssteuerblatt 1937 S. 988) ihren Niederschlag gefunden hat, wird festgehalten, da die Ausführungen der Rb. nicht geeignet sind, eine änderung dieser Rechtsprechung herbeizuführen. Der Beitrag wird von den Kaminkehrermeistern als einheitlicher Betrag angefordert. Die Festsetzung seiner Höhe erfolgt nach dem voraussichtlichen Geldbedarf der Versicherung. Dabei ist nicht vorauszusagen, welcher Teil des Beitrags für die Versorgung des einzelnen Beitragspflichtigen tatsächlich benötigt wird. Entscheidend für die steuerliche Beurteilung muß hinsichtlich des ganzen Betrags sein, daß der Beitrag zu einem erheblichen Teil, nämlich auch nach den Ausführungen des Bf. etwa zur Hälfte, auf die eigene Versorgung entfällt. In übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs wird daran festgehalten, daß Zahlungen, von denen ein Teil für die eigene Versicherung und die der Angehörigen aufgewendet wird, nicht durch den Betrieb, sondern durch persönliche Verhältnisse veranlaßt sind, und daher nicht als Betriebsausgaben, sondern als Sonderausgaben bei der Besteuerung berücksichtigt werden können. ähnlich liegen die Verhältnisse übrigens auch bei den als Sonderausgaben abzugsfähigen Versicherungsbeiträgen, bei denen gleichfalls im Zeitpunkt der Entrichtung noch nicht vorauszusehen ist, welcher Teil davon der eigenen Versicherung dienen und in welcher Höhe der Beitrag für andere Versicherte verwendet werden wird. Für den Abzug als Sonderausgabe spricht auch, daß die vom Bf. behauptete Mitversorgung der ostvertriebenen und der vorzeitig in den Ruhestand getretenen Kaminkehrermeister auf dem Gedanken der Solidarität der Berufsgruppe, also auf persönlichen Erwägungen, beruht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409048

BStBl III 1958, 256

BFHE 1958, 666

BFHE 66, 666

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