Leitsatz (amtlich)

1. Der Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabebetrag und Rückzahlungsbetrag (Disagio) einer Schuldverschreibung gehört grundsätzlich zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen.

2. Der Ansatz kann unterbleiben, wenn der Unterschiedsbetrag neben dem vereinbarten Zinssatz wirtschaftlich nicht ins Gewicht fällt. Bei der Abgrenzung kann die laufzeitabhängige Staffelrechnung für das Genehmigungsverfahren nach § 795 BGB herangezogen werden.

3. Der Unterschiedsbetrag fließt bei Rückgabe der Schuldverschreibung zu.

 

Orientierungssatz

1. Die Erfassung des Unterschiedsbetrags zwischen Ausgabebetrag und Rückzahlungsbetrag (Disagio) einer im Privatvermögen gehaltenen Schuldverschreibung als Einnahmen aus Kapitalvermögen verstößt nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz, weil ein Kursgewinn bei einem Zwischenerwerb --dessen Steuerfreiheit unterstellt-- einkommensteuerrechtlich nicht erfaßt wird.

2. Ein Kapitalertrag ist zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige wirtschaftlich über ihn verfügen kann. Geldbeträge fließen in der Regel dadurch zu, daß sie in bar ausgezahlt, verrechnet oder einem Konto des Empfängers gutgeschrieben werden.

3. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung sind (vgl. BFH-Rechtsprechung). Unerheblich ist, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder --wie bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen-- ein Kaufvertrag (vgl. RG-Rechtsprechung) zugrunde liegt.

4. Zinsen sind von der Laufzeit abhängige Vergütungen für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen Kapitals (vgl. BGH-Rechtsprechung und BFH-Rechtsprechung; Literatur). Zinsen setzen das Bestehen einer auf die Hauptleistung gerichteten Kapitalschuld voraus, neben der sie eine Nebenleistung bilden. Es ist nicht begriffsnotwendig, daß Zinsen fortlaufend entrichtet werden; sie können auch sogleich für die gesamte Nutzungsdauer berechnet und vom Kapital abgezogen werden (Literatur).

 

Normenkette

EStG 1975 § 11 Abs. 1 S. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1; EStG 1987 § 11 Abs. 1 S. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nrn. 1-3; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 795

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Entscheidung vom 10.04.1984; Aktenzeichen V 390/81)

 

Tatbestand

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden.

Im Rahmen einer im Jahr 1980 durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) fest, daß der Kläger im Jahr 1974 zu 5 v.H. verzinsliche Namens-Kommunalobligationen 1974 der X Hypothekenbank mit einer Laufzeit von einem Jahr zu einem Ausgabekurs von jeweils 96,25 v.H. erworben hatte. Die Rückzahlung erfolgte im Streitjahr 1975 zu 100 v.H. Ein Zwischenerwerb fand nicht statt. Der Prüfer erfaßte neben den Zinsen in Höhe von 146 802 DM den Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabe- und Rückzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 108 750 DM bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Im einzelnen lagen dem folgende Daten zugrunde:

Erwerb am 22. Mai 1974 25. September 1974

Nennwert 2 500 000 DM 400 000 DM

Ausgabebetrag 2 406 250 DM 385 000 DM

Rücknahme am 1. Juni 1975 1. September 1975

Rückzahlungsbetrag 2 500 000 DM 400 000 DM

------------ ----------

Unterschiedsbetrag 93 750 DM 15 000 DM

93 750 DM

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108 750 DM.

Das FA schloß sich dieser Auffassung an und änderte den Einkommensteuerbescheid für 1975 entsprechend. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) führt in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1984, 611 veröffentlichten Urteil aus, der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabe- und Rückzahlungsbetrag der Kommunalobligationen gehöre zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Es könne offenbleiben, ob dies für alle Fälle zutreffend sei, in denen ein Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabebetrag und Rückzahlungsbetrag besteht. Im Streitfall könne das vereinbarte Disagio jedenfalls nicht der Vermögenssphäre zugerechnet und damit steuerlich unberücksichtigt gelassen werden. Der Kläger hätte weder Einbußen durch Kursschwankungen seiner Papiere befürchten noch hätte er sich gegen ein unüberschaubares Renditerisiko absichern müssen. Das Disagio sei gewährt worden, um dem Gläubiger einen zusätzlichen Vorteil für die Überlassung des von ihm zur Verfügung gestellten Kapitals einzuräumen. Zutreffend habe das FA den Wert dieser Nutzung dem Streitjahr und nicht dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum 1974 zugerechnet. Die Annahme, das Disagio werde mit dem an sich zu 100 v.H. hingegebenen Kapital verrechnet, scheide bei der Emission von Teilschuldverschreibungen aus. Auch wenn sich die getroffene Entscheidung nicht durch Auslegung des § 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewinnen ließe, könnte sie im Ergebnis nicht anders lauten. Denn der hier zu beurteilende Sachverhalt wäre in diesem Fall als Gestaltungsmißbrauch i.S. von § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) zu werten.

Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung von § 20 Abs.1 Nr.4 und Abs.2 Nr.1 EStG 1975, Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 76 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs.2 FGO).

Die Auffassung des FG, daß der Unterschied zwischen dem Ausgabekurs und dem Rückzahlungskurs von Anleihen steuerpflichtiges Entgelt für die Nutzung des überlassenen Kapitals darstelle, sei unzutreffend. Die Finanzverwaltung habe bisher auf eine Besteuerung der Kursdifferenzen im allgemeinen "verzichtet". Daß dies auf Billigkeits- oder Vereinfachungsgründen beruhe, sei eine reine Vermutung des Teils des Schrifttums, der für eine Besteuerung der Kursdifferenz eintrete. Richtig sei, daß die Besteuerung der Kursdifferenz gar nicht zulässig sei.

Der durch den Ankauf eines Wertpapiers unter dem Nennwert erzielte Gewinn sei ein unmittelbar bei Ankauf der im Wertpapier verkörperten Forderung erzielter Gewinn. Es handele sich um einen von den Parteien gewollten Abschlag bei Ermittlung des Kaufpreises, der laufzeitunabhängig gewährt werde. Der Abschlag sei kein Entgelt für die Nutzung des hingegebenen Kapitals. Er sei weder Zins noch Zins in verdeckter Form. Der Gewinn sei nicht anders zu behandeln als ein Gewinn, der beim Kauf eines beliebigen Vermögensgegenstandes erzielt werde. Es handele sich um einen Vorgang in der Vermögenssphäre, der bei Einkünften aus Kapitalvermögen steuerlich ohne Bedeutung sei.

Bei einer Besteuerung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Ausgabekurs und dem Rückzahlungskurs von Anleihen würden sich erhebliche Schwierigkeiten ergeben, die von Thiel (Betriebsberater --BB-- 1959, 1298) und Frantz (Der Betrieb --DB-- 1976, 163) eindrucksvoll dargelegt worden seien. Zweifelhaft sei zum einen der Zeitpunkt der Besteuerung, zum anderen, bei wem der Unterschiedsbetrag zu versteuern ist, wenn das Wertpapier während seiner Laufzeit durch mehrere Hände gegangen ist.

In Anbetracht der nunmehr langjährig bestehenden Verwaltungspraxis, Kursgewinne generell nicht zu besteuern und der geschilderten Schwierigkeiten bei einer Besteuerung wäre es Sache des Gesetzgebers gewesen, das Problem eindeutig zu regeln. Eine solche Regelung sei in § 55 Abs.2 Nr.2 des Entwurfs eines EStG 1975 vorgesehen gewesen, der jedoch nicht Gesetz geworden sei.

Das Problem der Besteuerung der Kursgewinne könne auch nicht durch eine entsprechende Anwendung der zur Besteuerung des Damnums entwickelten Rechtsprechung gelöst werden. Pfandbriefe und Kommunalobligationen verkörperten eine ganz bestimmte, dem Nennwert entsprechende Forderung gegen die ausgebende Bank. Sie seien für den Umlauf bestimmt. Etwas Derartiges gäbe es bei den einfachen Darlehensgeschäften nicht.

Eine Besteuerung des Kursgewinns könne auch nicht mit den Besonderheiten des Streitfalls gerechtfertigt werden. FA und FG seien Anleihen benannt worden, die im Jahr 1974 anstelle der Obligationen der X Hypothekenbank hätten erworben werden können. Diese hätten ebenfalls eine Laufzeit von ca. einem Jahr und ungefähr den gleichen Zinssatz und den gleichen Kurs gehabt. Es sei für den Kapitalanleger wirtschaftlich ohne Bedeutung, ob er ein Wertpapier erwirbt, das wegen des Zurückbleibens seiner Verzinsung hinter dem gestiegenen marktüblichen Zins erst im Lauf der Zeit einen niedrigen Kurswert erreicht hat, oder ob er ein Papier erwirbt, das von vornherein mit einem niedrigen Zinssatz zu einem für Papiere mit diesem Zinssatz marktüblichen niedrigen Kurs ausgegeben wird.

Sachlich und wirtschaftlich sei es nicht gerechtfertigt, zwischen einem Ersterwerb und einem Zwischenerwerb in der Besteuerung zu differenzieren. Art.3 des Grundgesetzes (GG) gebiete beide Fälle gleichzubehandeln. Es sei willkürlich, einen Kursgewinn bei einem Ersterwerber als Entgelt für Kapitalnutzung, bei einem Zwischenerwerber aber als einen in der Vermögenssphäre liegenden Vorgang aufzufassen.

Soweit das FG davon ausgegangen sei, daß die Verzinsung der Obligationen der X Hypothekenbank mit 5 v.H. nicht marktüblich gewesen sei, sei ihm eine Verletzung der Aufklärungspflicht vorzuwerfen. Da diese Tatsache streitig gewesen wäre, hätte das Gericht eine Beweiserhebung durchführen müssen.

Die Verfahrensweise des FG sei auch deshalb zu beanstanden, weil es in keiner Weise darauf eingegangen sei, inwieweit die Gewährung eines Disagios in der dem Kläger beim Ankauf der Obligation gewährten Höhe allgemein marktüblich sei.

Die Kläger beantragen, unter Änderung des FG-Urteils die Einspruchsentscheidung vom 21.August 1981 und den Einkommensteuerbescheid vom 17.März 1981 dahin zu ändern, daß die Einkommensteuer auf 1 108 782 DM festgesetzt wird.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Das FA hält daran fest, daß der Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabe- und Rückzahlungsbetrag der Kommunalobligationen den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen ist.

II. Der Senat hat dem Bundesminister der Finanzen (BMF), der Deutschen Bundesbank und dem Bundesverband deutscher Banken Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

1. Der BMF ist dem Verfahren beigetreten (§ 122 Abs.2 FGO). Er führt aus, unbeschadet aller in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Zweck eines Abgelds angestellten Überlegungen, die vor allem durch die Frage ausgelöst worden seien, ob ein Abgeld bei vorzeitiger Kündigung eines Darlehens dem Darlehensnehmer zeitanteilig zurückzugewähren sei, lasse sich nicht bestreiten, daß auch das Darlehensabgeld ein Entgelt für den Gebrauch des Kapitals darstelle, mit dem der Darlehensgeber seine Unkosten ebenso abdecke wie mit dem laufenden Zins. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 19.Januar 1978 IV R 153/72 (BFHE 124, 320, BStBl II 1978, 262) zu Recht darauf hingewiesen, daß die bei der Gewährung von Darlehen von den Darlehensschuldnern neben den vereinbarten Zinsen geforderten weiteren Leistungen, z.B. Disagio, Agio, Gebühren, Provisionen, wirtschaftlich betrachtet ebenso wie die Zinsen regelmäßig Vergütungen für den Gebrauch des Darlehenskapitals darstellten. Die Rechtsprechung des BFH stimme mit der Rechtsauffassung des Reichsfinanzhofs (RFH) im Gutachten vom 20.Juni 1928 VI D 1 (Steuer und Wirtschaft --StuW-- 1928, Bd.II Nr.555) überein, das auch heute noch Geltung beanspruchen könne. Der Annahme eines Kapitalertrags stehe nicht entgegen, daß ein Darlehensabgeld gewöhnlich in einem Einmalbetrag geleistet werde, während es sich bei Zinsen um Leistungen handele, die jeweils nach Ablauf bestimmter Zeiträume an den Gläubiger zu zahlen seien.

Eine Einschränkung ergebe sich insofern, als die Finanzverwaltung nach dem BMF-Schreiben vom 24.November 1986 IV B 4 - S 2252 - 180/86 (BStBl I 1986, 539) unter Nr.2 Buchst.a bestimmt habe, ein im Verhältnis zur Laufzeit von festverzinslichen Wertpapieren als geringfügig angesehenes Emissionsdisagio sei aus Vereinfachungsgründen nicht zu erfassen. Für die Erfassung eines Abgelds seien spiegelbildlich --dem wirtschaftlichen Gehalt der Vorgänge entsprechend-- die gleichen Grundsätze maßgebend wie für die Erfassung eines Aufgelds. Ohne Bedeutung für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung sei, ob der Erwerber ein festverzinsliches Wertpapier unmittelbar vom Emittenten oder von einem Mitglied eines für einen Emittenten tätigen Emissionskonsortiums erwirbt. Der Unterschiedsbetrag fließe dem Anleger im Zeitpunkt der Rückzahlung des Kapitals zu.

2. Die Deutsche Bundesbank ist der Auffassung, daß der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabekurs und dem Rückzahlungsbetrag einer Schuldverschreibung grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 EStG gehört. Wirtschaftlich gesehen stelle ein negativer Differenzbetrag neben der Normalverzinsung ein Entgelt für die Nutzung des überlassenen Kapitals dar; beide Elemente zusammen bildeten den Kapitalertrag, den der Anleger aus einer Schuldverschreibung erziele. Das Disagio sei ein Ausgleich dafür, daß die Normalverzinsung unter der üblichen Marktrendite liege.

Wirtschaftlich könne der Erwerber einer Schuldverschreibung über den mit einem Disagio verbundenen Kapitalertrag erst zum Zeitpunkt der Rückzahlung verfügen oder --falls er das Papier vor Fälligkeit veräußere-- zum Zeitpunkt des Wiederverkaufs; erst dann wäre der Unterschiedsbetrag zu versteuern.

Praktikabilitätsüberlegungen sprächen dafür, den Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabekurs und dem Rückzahlungsbetrag von Schuldverschreibungen nur in bedeutsamen Fällen steuerlich zu erfassen. Bei einer Vielzahl von Wertpapieremissionen solle der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabekurs und dem Rückzahlungsbetrag nur eine "Feineinstellung" des Zinses ermöglichen, um gebrochene Zinssätze zu vermeiden oder um zu berücksichtigen, daß sich der Kapitalmarktzins in der Zeit zwischen dem Antrag auf Genehmigung einer Emission und dem effektiven Ausgabetermin leicht verändert hat. Bei derartigen Emissionen falle das Disagio als Kapitalertrag (bzw. das Agio als negative Zinskomponente) für den Anleger wirtschaftlich gesehen kaum ins Gewicht; es erscheine deshalb vertretbar, in diesen Fällen auf eine steuerliche Erfassung des Unterschiedsbetrags zu verzichten, die mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Die Grenzen für die steuerliche Vernachlässigung könnten sich --wie im BMF-Schreiben in BStBl I 1986, 539 geschehen-- an der laufzeitabhängigen Staffelregelung orientieren, die seit 1979 im Rahmen des Emissionsgenehmigungsverfahrens nach § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zugrunde gelegt werde. Hiernach würden für Abschnitte von jeweils zwei Jahren Laufzeit Unterschiedsbeträge von bis zu 1 v.H. des Nominalwerts als tolerabel betrachtet, bei einer Schuldverschreibung mit einer Laufzeit von über 10 Jahren maximal 6 v.H.

Die einkommensteuerrechtliche Erfassung des Aufgelds und des Abgelds würde die Attraktivität von Kapitalmarktpapieren mit marktgerechter Nominalverzinsung und solcher mit abweichender Nominalverzinsung, aber ausgleichendem Auf- oder Abgeld einander annähern.

3. Der Bundesverband deutscher Banken führt in seiner Stellungnahme aus, die Vereinnahmung eines Abgelds bei einer Anleihe führe aufgrund der Anwendung von § 20 Abs.1 Nr.7 i.V.m. Abs.2 Nr.1 EStG 1987 zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Keine Einkünfte lägen dagegen vor, soweit im Abgeld Vergütungen enthalten seien, die nicht für die Überlassung des Kapitals zur Nutzung gewährt würden. Dazu gehöre vor allem die Abgeltung des Renditerisikos, denn dieses Risiko sei jeder Kapitalhingabe zu einem festen Zinssatz immanent. Der Risikoersatz werde der BGH-Rechtsprechung zufolge (Urteil vom 2.Juli 1981 III ZR 8/80, Wertpapier-Mitteilungen --WM-- 1981, 839, 840) nicht für die Gebrauchsüberlassung des Kapitals im engeren Sinn gewährt. Er sei vielmehr Entgelt dafür, daß sich der Gläubiger unter Umständen die Chance entgehen lasse, bei steigendem Kapitalmarktzins während der Laufzeit der Anleihe sein Kapital zu besseren Konditionen auszuleihen.

Inwieweit ein Risikoersatz angemessen sei, lasse sich nicht exakt bestimmen. In Betracht komme eine sachgerechte Schätzung auf der Grundlage von § 162 AO 1977. Eine solche den sachlichen Gegebenheiten entsprechende Schätzung enthalte das BMF-Schreiben in BStBl I 1986, 539, indem dort nach Art einer Staffelmethode Bestandteile des Abgelds steuerlich nicht erfaßt würden. Gleichzeitig dürften damit Kosten der Hingabe oder Überlassung des Kapitals abgegolten sein.

Unzutreffend sei im BMF-Schreiben aber die Annahme einer Freigrenze. Richtig sei vielmehr der Ansatz von Freibeträgen, so daß die sich aus dem BMF-Schreiben ergebenden Beträge stets unbesteuert bleiben müßten. Diese Folge sei deshalb geboten, weil die Überlassungskosten und das Risikoentgelt unabhängig von der Höhe des Abgelds immer anfielen.

Da der Zuflußbegriff an die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über einen Ertrag anknüpfe, würden die Einkünfte aus dem Abgeld einer Anleihe, soweit sie steuerbar sind, am Ende der Laufzeit zufließen. Dies gelte unabhängig von der Höhe des Abgelds und davon, ob neben dem Abgeld ein laufender Zins zu zahlen ist.

 

Entscheidungsgründe

III. Die Revision ist unbegründet.

Das FG hat mit Recht den Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabe- und Rückzahlungsbetrag der Kommunalobligationen im Streitjahr zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gerechnet.

1. Die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensrügen greifen nicht durch. Der Senat sieht nach Art.1 Nr.8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) insoweit von einer Begründung ab.

2. Einkünfte aus Kapitalvermögen bezieht, wer Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überläßt (BFH-Urteil vom 9.März 1982 VIII R 160/81, BFHE 136, 72, BStBl II 1982, 540; BFH-Beschluß vom 29.November 1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272). § 20 Abs.1 Nr.4 EStG 1975 (§ 20 Abs.1 Nr.7 EStG 1987) bestimmt hierzu, daß zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art rechnen, z.B. aus Darlehen, Anleihen, Einlagen und Guthaben bei Sparkassen, Banken und anderen Kreditanstalten. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in § 20 Abs.1 EStG bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden (§ 20 Abs.2 Nr.1 EStG).

Das gesamte Entgelt, das der Kläger für die Überlassung seines Kapitals an die X Hypothekenbank erhalten hat, gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Es handelt sich um Entgelt aus einer sonstigen Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs.1 Nr.4 EStG 1975 (§ 20 Abs.1 Nr.7 EStG 1987). Eine in einer Kommunalobligation verbriefte Forderung ist eine sonstige Kapitalforderung i.S. dieser Vorschrift.

3. Zum Entgelt für die Überlassung von Kapital gehören die Zinsen. Darunter werden von der Laufzeit abhängige Vergütungen für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen Kapitals verstanden (BGH-Urteil vom 16.November 1978 III ZR 47/77, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1979, 540; BFH-Urteil vom 3.Oktober 1984 II R 194/82, BFHE 143, 166, BStBl II 1985, 73; v.Maydell, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2.Aufl., § 246 Rdnr.3 und 9). Zinsen setzen das Bestehen einer auf die Hauptleistung gerichteten Kapitalschuld voraus, neben der sie eine Nebenleistung bilden. Es ist nicht begriffsnotwendig, daß Zinsen fortlaufend entrichtet werden, sie können auch sogleich für die gesamte Nutzungsdauer berechnet und vom Kapital abgezogen werden (Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 47.Aufl., § 246 Anm.1; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 13.Aufl., § 12 VIII Anm.32; Belke, BB 1968, 1219, 1220; Canaris, NJW 1978, 1891).

Bei diesem Begriffsinhalt könnte die Auffassung vertreten werden, daß nicht nur das ausdrücklich als Zins bezeichnete Entgelt, sondern auch der Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabe- und Rückzahlungsbetrag Zins i.S. des § 20 Abs.1 Nr.4 EStG 1975 (§ 20 Abs.1 Nr.7 EStG 1987) ist. Der Senat kann diese Frage dahinstehen lassen, denn der Unterschiedsbetrag rechnet jedenfalls zu den Entgelten oder Vorteilen i.S. des § 20 Abs.2 Nr.1 EStG.

4. Nach § 20 Abs.2 Nr.1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in § 20 Abs.1 EStG bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden. Die Vorschrift bewirkt, daß alles, was für die Nutzung von Kapital gewährt wird, zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehört. Die Regelung stellt den Umfang der von § 20 Abs.1 EStG erfaßten Einkünfte klar (BFH-Urteile vom 11.Februar 1981 I R 98/76, BFHE 133, 35, BStBl II 1981, 465; vom 14.Februar 1984 VIII R 126/82, BFHE 141, 124, BStBl II 1984, 580). Dabei kommt es weder auf die Bezeichnung der Erträge noch darauf an, ob sie in offener oder verschleierter Form gewährt werden. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören vielmehr alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung sind (BFH-Urteile vom 25.Juni 1974 VIII R 109/69, BFHE 113, 207, BStBl II 1974, 735; in BFHE 141, 124, BStBl II 1984, 580). Unerheblich ist, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder --wie bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen-- ein Kaufvertrag zugrunde liegt.

Zu den besonderen Entgelten oder Vorteilen rechnen z.B. eine Zahlung, die über den Nennbetrag eines Darlehens hinausgeht (BFHE 113, 207, BStBl II 1974, 735; BFH-Urteil vom 16.Januar 1979 VIII R 38/76, BFHE 127, 30, BStBl II 1979, 334), das Aufgeld, das über den Nennbetrag einer Anleihe hinaus gewährt wird, aber auch --wie im Streitfall-- das Abgeld bei Ausgabe einer Schuldverschreibung (RFH-Gutachten in StuW 1928, Bd.II Nr.555; BFH-Urteil vom 7.November 1978 VIII R 183/75, BFHE 126, 292, BStBl II 1979, 169).

5. Der Senat teilt allerdings die Auffassung, daß ein Abgeld, das wirtschaftlich nicht ins Gewicht fällt, bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht anzusetzen ist.

Ein Emissionsdisagio, das lediglich eine "Feineinstellung" des Zinses bewirken soll, um gebrochene Zinssätze zu vermeiden oder um einer geringfügigen Veränderung des Kapitalmarktzinses in der Zeit zwischen dem Antrag auf Genehmigung einer Emission und dem effektiven Ausgabetermin Rechnung zu tragen, fällt gegenüber dem vereinbarten Zinssatz wirtschaftlich nicht ins Gewicht. Ein geringfügiger Unterschiedsbetrag ist beim Anleger, der eine Schuldverschreibung im Privatvermögen hält, einkommensteuerrechtlich nicht zu erfassen. Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob sich diese Rechtsfolge bereits aus dem Wesen eines Disagios ergibt oder aus dem BMF-Schreiben in BStBl I 1986, 539, das der Senat als Vereinfachungsmaßnahme zur Vermeidung unlohnender Verwaltungsarbeit wertet.

Die Grenze, bei der ein Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabe- und Rückzahlungsbetrag einkommensteuerrechtlich vernachlässigt werden darf, läßt sich nicht genau angeben. Der Senat hält es aber in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der Deutschen Bundesbank und des Bundesverbands deutscher Banken für sachgerecht, diese Grenze in Anlehnung an die laufzeitabhängige Staffelrechnung festzulegen, die für das Emissionsgenehmigungsverfahren nach § 795 BGB Bedeutung erlangt hat. Danach sind Unterschiedsbeträge bis zu 1 v.H. des Nominalwerts für Abschnitte von jeweils zwei Jahren Laufzeit, höchstens 6 v.H. bei einer Schuldverschreibung mit einer Laufzeit von mehr als 10 Jahren nicht als Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 EStG anzusetzen. Von dieser Staffelrechnung geht auch das BMF-Schreiben in BStBl I 1986, 539 aus.

Die Grenzen der Staffelrechnung sind im Streitfall überschritten. Der Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabe- und Rückzahlungsbetrag der Namensobligationen betrug jeweils 3,75 v.H. des Nennwerts bei einer Laufzeit der Obligationen von einem Jahr.

Der Unterschiedsbetrag kann bei Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen auch nicht teilweise außer Ansatz gelassen werden. Bei einem Disagio, das über den Grenzen der Staffelrechnung liegt, tritt der Charakter als Nutzungsentgelt für die Überlassung des Kapitals gegenüber anderen Elementen so stark in den Vordergrund, daß der Unterschiedsbetrag einkommensteuerrechtlich auch nicht teilweise vernachlässigt werden darf. Eine andere Beurteilung wäre auch mit der Wertung des BMF-Schreibens in BStBl I 1986, 539 als Vereinfachungsmaßnahme nicht vereinbar.

6. Die Erfassung des Unterschiedsbetrags kann entgegen der Auffassung der Kläger nicht deshalb unterbleiben, weil die Finanzverwaltung auf eine Besteuerung dieser Differenz "verzichtet" habe.

Zu einer derartigen Maßnahme ist und war die Finanzverwaltung nicht befugt. Sie ist vielmehr verpflichtet, Einkommensteuer, die auf Einkünften aus Kapitalvermögen beruht, genauso zu erheben wie Einkommensteuer, die auf Einkünften aus anderen Einkunftsarten beruht.

Schon der RFH, aber auch der BFH haben, wie unter 4. näher ausgeführt, wiederholt entschieden, daß Auf- und Abgeld einkommensteuerrechtlich als Einnahmen zu erfassen sind. Würde man diese Positionen auf der Einnahmeseite nicht berücksichtigen, entfiele die innere Berechtigung Auf- und Abgeld auf der Ausgabeseite steuermindernd abzusetzen.

Auch Schwierigkeiten, die sich nach Stimmen im Schrifttum (Thiel, BB 1959, 1298; Frantz, DB 1976, 163) bei Erfassung von Auf- und Abgeld ergeben sollen, ermöglichen der Finanzverwaltung, aber auch der Rechtsprechung nicht, von der Erfassung gesetzlich bestimmter Einnahmen grundsätzlich abzusehen.

7. Die Besteuerung des Unterschiedsbetrags zwischen Ausgabe- und Rückzahlungsbetrag hat auch nicht wegen § 55 Abs.2 Nr.2 des Entwurfs eines EStG 1975 zu unterbleiben; die dort vorgesehene Milderungsregelung ist nicht Gesetz geworden, so daß aus dem Entwurf entgegen der Auffassung der Kläger keine Folgerungen für den Streitfall gezogen werden können.

8. Die Erfassung des Unterschiedsbetrags verstößt entgegen der Auffassung der Kläger nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz, weil ein Kursgewinn bei einem Zwischenerwerb einkommensteuerrechtlich nicht erfaßt werde, wenn sich die Kapitalanlage im Privatvermögen befindet.

a) Der Senat sieht von grundsätzlichen Ausführungen ab, ob ein über die Marktüblichkeit hinausgehender Unterschiedsbetrag bei einem Zwischenerwerb vom jeweiligen Zwischenveräußerer anteilig zu versteuern ist oder ob er beim Zweiterwerber, bei Mehrfachveräußerung beim Letzterwerber, in vollem Umfang zu erfassen ist. Im Streitfall ist ein Zwischenerwerb nicht erfolgt; der Kläger hat die Namensobligationen während der ganzen Laufzeit gehalten. Unter diesen Umständen kann der Senat lediglich zu der von den Klägern aufgeworfenen Frage eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz Stellung nehmen, wobei einmal unterstellt wird, der Zwischenerwerb führe zu keiner Steuerpflicht.

b) Nach Art.3 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist der Gleichheitssatz nur dann verletzt, wenn sich für eine gesetzliche Differenzierung ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund nicht finden läßt und deshalb die Gesetzesbestimmung als willkürlich bezeichnet werden muß. Als willkürlich in diesem Sinn ist anzusehen, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers endet erst dort, wo kein einleuchtender Grund, der sich aus dem Wesen und Zweck der jeweiligen Vorschrift herleiten läßt, für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung besteht (BVerfG-Beschluß vom 6.Dezember 1983 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, 354, BStBl II 1984, 72, m.w.N.).

c) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Kläger ist es nicht willkürlich, die Realisierung eines Kursgewinns bei einem Zwischenerwerber als Vorgang in der Vermögenssphäre zu beurteilen, die Realisierung eines Unterschiedsbetrags zwischen Rückzahlungsbetrag und Ausgabebetrag beim Ersterwerber dagegen als Entgelt für Kapitalnutzung anzusehen.

aa) Die Unterscheidung entspricht den Wertungen des Gesetzgebers in § 20 EStG. Kapitalerträge sind nach dieser Vorschrift grundsätzlich Entgelte für die Überlassung von Kapital zur Nutzung, die derjenige leistet, dem das Kapital überlassen worden ist. In ausdrücklich bestimmten Fällen stellt die Vorschrift diesen Entgelten Beträge gleich, die ein Erwerber der Rechte desjenigen leistet, der das Kapital zur Nutzung überlassen hat (§ 20 Abs.2 Nr.2, 3 EStG), weil dieser auch auf diese Weise einen Vorteil aus der Überlassung des Kapitals zur Nutzung zieht.

bb) Der Unterschiedsbetrag zwischen Rückzahlungsbetrag und Ausgabebetrag wird von demjenigen geleistet, dem das Kapital zur Nutzung überlassen wird. Er steht damit den Zinsen gleich, deren Besteuerung als Kapitalertrag nach § 20 EStG verfassungsrechtlich in diesem Verfahren nicht streitig und auch nicht zu beanstanden ist. Der vom Ausgabebetrag abweichende Kaufpreis bei einem Zwischenerwerb wird dagegen vom Erwerber geleistet und steht somit den Fällen des § 20 Abs.2 Nr.2, 3 EStG gleich. Ob er deshalb auch ohne besondere Vorschrift als Kapitalertrag besteuert werden kann oder ob § 20 Abs.2 Nr.2, 3 EStG für Leistungen eines Dritten eine abschließende Regelung enthält, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Träfe letzteres zu, dann stellte sich allenfalls die verfassungsrechtliche Frage der Ungleichbehandlung der Fälle des Zwischenerwerbs einer Anleihe und der in § 20 Abs.2 Nr.2, 3 EStG geregelten Fälle, aber nicht die verfassungsrechtliche Frage der Ungleichbehandlung des Zwischenerwerbs und des Ersterwerbs.

9. Das FG hat zu Recht entschieden, daß der Unterschiedsbetrag im Streitjahr zu erfassen ist, weil der Kläger erst mit der Einlösung der Kommunalobligationen den Unterschiedsbetrag vereinnahmt hat.

Einnahmen sind nach § 11 Abs.1 Satz 1 EStG innerhalb des Kalenderjahrs bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Dies gilt auch für Einnahmen aus Kapitalvermögen.

Nach übereinstimmender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ist ein Kapitalertrag zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige wirtschaftlich über ihn verfügen kann. Geldbeträge fließen in der Regel dadurch zu, daß sie in bar ausgezahlt, verrechnet oder einem Konto des Empfängers gutgeschrieben werden.

Der Unterschiedsbetrag ist dem Kläger bei Rückgabe der Kommunalobligationen am 1.Juni und 1.September 1975 zugeflossen. Zu diesen Zeitpunkten zahlte die X Hypothekenbank dem Kläger jeweils den Nennbetrag der Kommunalobligationen aus. Erst zu diesem Zeitpunkt konnte er über den Unterschiedsbetrag wirtschaftlich verfügen.

Die wirtschaftliche Verfügungsmacht war nicht schon zu Beginn der Laufzeit der Kommunalobligationen vom Kläger erlangt. Die Grundsätze, die für die Einbehaltung eines Damnums bei Gewährung eines Darlehens entwickelt worden sind (vgl. BFH-Beschluß vom 6.Dezember 1965 GrS 2/64 S, BFHE 84, 399, BStBl III 1966, 144; Urteil in BFHE 126, 292, BStBl II 1979, 169), stehen dieser Auffassung nicht entgegen. Bei der Darlehensvergabe im privaten Bereich liegt nach dieser Entscheidung in aller Regel eine Vereinbarung dahingehend vor, daß bei Auszahlung des Darlehens das vereinbarte Damnum (Abgeld) einbehalten werden kann und mit dem Darlehen verrechnet werden soll. Der Darlehensgeber schuldet den Nennbetrag des Darlehens und erhält im Wege der Verrechnung das Disagio zurück. Diese Wertung der Vereinbarungen ist bei der Ausgabe einer Schuldverschreibung nicht möglich. Ihr liegt nicht ein Darlehensvertrag, sondern ein Kaufvertrag zugrunde (Urteile des Reichsgerichts vom 13.März 1891 Rep.I 6/91, RGZ 28, 29, 30; vom 25.Februar 1922 I 312/21, RGZ 104, 119, 120, und vom 9.Dezember 1926 228/26 IV, Juristische Wochenschrift 1927, 1375). Der Erwerber, auch der Ersterwerber, zahlt, was er schuldet: Einen Kaufpreis, der um den Betrag des Disagios unter dem Rückzahlungsbetrag liegt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61730

BStBl II 1988, 252

BFHE 151, 512

BFHE 1988, 512

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