Leitsatz (amtlich)

Die nicht nachprüfbare Behauptung des Arbeitgebers, er habe mit seinen Arbeitnehmern eine Nettolohnvereinbarung des Inhalts geschlossen, daß im "Nettolohn" die Berlinzulage mitenthalten sein solle, rechtfertigt nicht die Kürzung der abzuführenden Lohnsteuer um aus dem Nettolohn errechnete Berlinzulagebeträge.

 

Normenkette

BerlinFG § 28

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt in Berlin (West) ein Hotel. Er beschäftigte in den Streitjahren 1970 bis 1973 u. a. auch ausländische Arbeitnehmer ohne Arbeitsaufenthaltserlaubnis, die keine Lohnsteuerkarten vorlegen konnten. Der Kläger kürzte die von seinen Arbeitnehmern einbehaltene Lohnsteuer u. a. um angeblich auch an die ausländischen Arbeitnehmer ausgezahlte Berlinzulagebeträge (§ 28 des Berlinhilfegesetzes - BHG - vom 1. Oktober 1968, BStBl I 1968, 1129, in der für das Streitjahr 1970 geltenden Fassung, § 28 des Berlinförderungsgesetzes - BerlinFG - vom 29. Oktober 1970, BStBl I 1970, 1016, in der für die Streitjahre 1971 bis 1973 geltenden Fassung).

Im Anschluß an eine Lohnsteueraußenprüfung forderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) vom Kläger u. a. den in der Revisionsinstanz noch streitigen Betrag von 11 813,80 DM, der sich aus den vom Kläger für die ausländischen Arbeitnehmer errechneten Berlinzulagebeträgen zusammensetzt. Das FA vertrat die Auffassung, der Kläger habe den Nachweis, daß er diese Beträge als vom Staat stammende Berlinzulage an seine Arbeitnehmer ausgezahlt habe, nicht erbracht. Dessen Einwand, er habe mit diesen Arbeitnehmern mündlich eine Nettolohnvereinbarung getroffen, die auch die Berlinzulage erfaßt habe, sei nicht geeignet, die Auszahlung als tatsächlich vollzogen anzuerkennen.

Die nach erfolgslosem Einspruch erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging in der in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1976 S. 430 (EFG 1976, 430) veröffentlichten Vorentscheidung davon aus, daß eine Kürzung der vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuer um Berlinzulagebeträge nur anerkannt werden könne, wenn die Auszahlung der Berlinzulage nachgewiesen werde. Nach den §§ 28, 29 BerlinFG sei der Arbeitgeber verpflichtet, darüber Rechnung zu legen, daß er die einbehaltene Lohnsteuer auch wirklich dazu verwandt habe, um seinen Arbeitnehmern berechtigterweise neben dem geschuldeten Arbeitslohn die staatliche Zulage auszuzahlen. Der Kläger habe jedoch das Gericht nicht davon überzeugen können, daß er seinen Arbeitnehmern neben dem Lohn die Zulage ausbezahlt habe. Er habe keinen seiner damaligen ausländischen Arbeitnehmer als Zeugen benennen können. Das Gericht habe somit nicht feststellen können, welche Art "Nettolohnvereinbarung" der Kläger mit seinen Arbeitnehmern getroffen habe. Bei dieser Unklarheit müsse unter Nettolohn das verstanden werden, was die Finanzverwaltung darunter verstehe. Hiernach umfasse der Nettolohn aber nicht auch die Berlinzulage, so daß der Kläger unzulässigerweise die einbehaltene Lohnsteuer um die streitigen Beträge gekürzt habe.

Mit der Revision wird geltend gemacht, das FG habe gegen § 28 BerlinFG und den Grundsatz verstoßen, daß im Zweifel für den Belasteten zu entscheiden sei. Denn in parteiischer Auslegung zugunsten des Fiskus habe es das FG abgelehnt, aus der Nettolohnvereinbarung zu schließen, daß die Zulage ausgezahlt worden sei. Das FG habe den Begriff der Nettolohnvereinbarung verkannt. Der Arbeitnehmer, der einen Nettolohn vereinbare, wünsche nichts anderes, als am Lohntag einen bestimmten Betrag in die Hand zu bekommen, nicht aber einen bestimmten Betrag nebst Zuschlag. Eine Nettolohnvereinbarung ohne Einschluß der Berlinzulage sei gleichbedeutend mit einem Verzicht des Unternehmers auf die staatliche Subvention, die jedoch beim Aushandeln des Nettolohns berücksichtigt werde. Seit Einführung der Berlinzulage müsse daher eine Nettolohnvereinbarung in Berlin (West) stets die Berlinzulage mitumfassen. Hieraus ergebe sich, daß das FG den Tatbestand falsch gewürdigt habe.

Der Kläger beantragt, die Rückforderung von Berlinzulage um 11 813,80 DM zu vermindern.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Sowohl nach dem für das Jahr 1970 geltenden § 28 Abs. 1 BHG als auch nach dem für die Jahre 1971 bis 1973 geltenden § 28 Abs. 1 BerlinFG erhalten Arbeitnehmer, die Arbeitslohn für eine Beschäftigung in Berlin (West) aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beziehen, eine Vergünstigung durch Gewährung einer Zulage (Berlinzulage), die sich nach dem aus dem Dienstverhältnis bezogenen Arbeitslohn des Lohnabrechnungszeitraumes bemißt (§ 28 Abs. 2 Satz 1 BHG). Der Arbeitgeber hat die Zulage zu errechnen und an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Für die Auszahlung hat er die von allen Arbeitnehmern einbehaltene Lohnsteuer zu verwenden und, wenn diese ausreicht, entsprechend weniger Lohnsteuer an das FA abzuführen (§ 28 Abs. 5 BerlinFG, § 28 Abs. 4 BHG).

Die genannten Bestimmungen bieten unmittelbar keine Anhaltspunkte dafür, wie hinsichtlich der Berlinzulage bei sogenannten Nettolohnvereinbarungen zu verfahren ist. Letzteres hängt zunächst davon ab, was unter Nettolohn zu verstehen ist bzw. welche Nettolohnvereinbarungen im Einzelfall getroffen worden sind. In der Regel wird unter Nettolohn der Lohn nach Abzug der Lohnsteuer und unter Umständen auch nach Abzug anderer gesetzlicher Lohnabzüge verstanden (vgl. Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer, Lohnsteuer, Stichwort "Nettolohn"). Der Kläger meint jedoch, in Berlin (West) bedeute Nettolohn den Lohn nicht nur nach Berücksichtigung der Abzüge, sondern auch nach Berücksichtigung der Zulage. Dem kann, jedenfalls in dieser Allgemeinheit, nicht zugestimmt werden. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob nicht im Gegenteil eine Nettolohnvereinbarung unter Einschluß der Berlinzulage sogar unzulässig wäre (so Lukas, Neue Wirtschafts-Briefe - Berlin F 6 S. 85), ob also die Zulage stets zusätzlich zum Nettolohn bezahlt werden muß (so auch Hartz/Meeßen/Wolf, a. a. O., Stichwort Berlinförderung B II 2 a). Auf jeden Fall kommt aber die Anerkennung einer Nettolohnvereinbarung dahin gehend, daß der vereinbarte Nettolohn bereits die Zulage mitenthalten soll, nur in Betracht, wenn der Abschluß einer solchen Vereinbarung klar und einwandfrei feststellbar ist. Hierauf hat das FG mit Recht abgestellt. Es entspricht dies den allgemeinen Grundsätzen, die bei Nettolohnvereinbarungen zu beachten sind, zu denen ein Grundgesetz, daß im Zweifel nicht "gegen den Belasteten" entschieden werden dürfe, aber nicht gehört. Gerade bei Nettolohnvereinbarungen trifft vielmehr, da es sich hierbei um Ausnahmeregelungen handelt, denjenigen, der sich darauf beruft, eine erhöhte Nachweispflicht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Mai 1972 IV R 168/68, BFHE 106, 192, BStBl II 1972, 816, mit weiteren Nachweisen). Das gilt naturgemäß nicht nur hinsichtlich des Abschlusses, sondern auch hinsichtlich des Inhalts der Vereinbarungen.

Wenn im Streitfall der Kläger geltend macht, er habe als Unternehmer nicht "auf die staatliche Subvention" durch die Berlinzulage verzichtet, die doch beim Aushandeln des Nettolohns eine Rolle gespielt habe, so kann ihn dies, auch wenn man eine solche Einbeziehung der Zulage in den Nettolohn für zulässig hält, jedenfalls nicht davon entbinden, diese Einbeziehung eindeutig nachzuweisen; denn die "staatliche Subvention" in Form der Berlinzulage gebührt nicht dem Arbeitgeber, sondern seinen Arbeitnehmern. Den erforderlichen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht. Seine Einlassung, der Nettolohn sei lediglich mündlich vereinbart worden, Zeugen könnten nicht mehr benannt werden, zeigt, daß es an einer klaren und nachprüfbaren Gestaltung fehlt. Darüber hinaus ergeben sich Zweifel, ob der Kläger selbst eine ausdrückliche Einbeziehung der Berlinzulage in die Nettolohnvereinbarung mit seinen Aushilfskräften überhaupt geltend machen will. Dies folgt aus seinem Einwand, das FG habe "den Tatbestand falsch gewürdigt", weil es nicht erkannt habe, daß jede Nettolohnvereinbarung in Berlin (West) die Berlinzulage mitumfasse. Abgesehen davon, daß eine "Tatbestandswürdigung" mit der Revision grundsätzlich nicht angreifbar wäre, handelt es sich hier nicht um einen bestimmten Sachverhalt, den das FG gewürdigt hätte, sondern um einen vom Kläger unterstellten Erfahrungssatz, dem das FG nicht gefolgt ist. Daß es aber diesen Erfahrungssatz nicht gibt, beweisen die bereits angeführten Stimmen im Fachschrifttum, die eine Einbeziehung der Berlinzulage in den Nettolohn sogar für unzulässig halten.

Nach alledem durfte der Kläger die von ihm einbehaltene Lohnsteuer nicht um die streitigen Berlinzulagebeträge kürzen. Er ist daher zu Recht in Höhe dieser Beträge vom FA in Anspruch genommen worden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 73452

BStBl II 1980, 257

BFHE 1980, 377

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