Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen zur Erhaltung der Privatpilotenlizenz eines Flugbetriebsingenieurs

 

Leitsatz (NV)

Aufwendungen eines Flugbetriebsinge nieurs zur Erhaltung seiner Privatpiloten lizenz führen nicht bereits dann zu Werbungskosten, wenn die beim Fliegen gewonnenen Erfahrungen für die Ausübung seines Berufs lediglich nützlich oder vorteilhaft, nicht aber unerläßlich sind.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1, § 19 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist nach Abschluß seines Studiums als Diplom-Ingenieur mit der Fachrichtung "Maschinenbau" seit dem Jahre 1978 in der Ingenieur-Abteilung "Flugbetriebstechnik" als Flugbetriebsingenieur eines inländischen Unternehmens tätig. Er ist zuständig für die Bearbeitung von Dienstvorschriften für Cockpitbesatzungen. Dafür erstellt er Ablaufverfahren für die Bedienung von Flugzeugen verschiedener Typen durch Kapitän, Copilot und Flugingenieur.

Bereits vor Aufnahme seiner Berufstätigkeit hatte der Kläger den Privat-Flugzeugführerschein für Motorflugzeuge (Privatpilotenlizenz) erworben, den er seitdem stets verlängert hat. Er ist Kassierer im Vorstand des Fliegerclubs X, darüber hinaus ist er Mitglied im Fliegerclub Y; er ist Miteigen tümer eines Segelflugzeugs.

Der Kläger machte die Aufwendungen für die Verlängerung der Privatpilotenlizenz als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) lehnte die Anerkennung ab.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es war der Auffassung, zwischen der beruflichen Tätigkeit des Klägers und den Aufwendungen für den Erhalt der Privatpilotenlizenz bestehe ein objektiver Zusammenhang, der für die Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten ausreiche.

Das FA rügt mit seiner Revision eine Verletzung des § 9 Abs. 1 und des § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Es ist der Auffassung, daß der Erwerb der Privatpilotenlizenz die private Lebensführung berühre und die Aufwendungen für die Verlängerung deshalb nur dann als Werbungskosten abgezogen werden könnten, wenn die erstmalige Anstellung in einem Beruf, der Erhalt der beruflichen Stellung oder ein berufliches Fortkommen im Einzelfall nachweislich von dem Erwerb bzw. Erhalt der Privatpilotenlizenz abhingen. Einen derartigen Nachweis habe der Kläger nicht erbracht.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage. Seine Aufwendungen für die Verlängerung der Privatpilotenlizenz können entgegen der Auffassung des FG nicht als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) des Klägers bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 EStG) abgezogen werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehören die Aufwendungen zur Erhaltung der Privatpilotenlizenz auch dann nicht zu den nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbaren Fortbildungskosten, wenn die beim Fliegen gewonnenen Erfahrungen für die Berufsausübung nützlich sind. Der BFH geht von einer allgemeinen Lebenserfahrung des Inhalts aus, daß bei der Privatfliegerei eine persönliche Neigung zum Flugsport im Vordergrund steht und der Erwerb und Erhalt der Privatpilotenlizenz deshalb in der Regel als Teil der allgemeinen Lebensführung i. S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG anzusehen ist. Er hat aus diesem Grund die Anerkennung der Aufwendungen für die Privatpilotenlizenz als Werbungskosten davon abhängig gemacht, daß eigene Flugerfahrungen unerläßlich oder die Erhaltung der Privatpilotenlizenz und die Durchführung von Flügen unmittelbare Voraussetzungen für die Berufsausübung sind (Urteile vom 17. November 1989 VI R 8/86, BFHE 159, 64, BStBl II 1990, 306; vom 14. Februar 1992 VI R 7/89, BFH/NV 1992, 725). Danach sind die Aufwendungen für die Verlängerung der Privatpilotenlizenz nicht bereits dann den Werbungskosten zuzuordnen, wenn die durch den Flugsport gewonnenen Erfahrungen für den Beruf nützlich und auch vom Arbeitgeber erwünscht sind. Dementsprechend hat der Senat die Aufwendungen für den Erhalt der Privatpilotenlizenz eines wissenschaftlichen Mitarbeiters bei einem Forschungsinstitut (BFHE 159, 64, BStBl II 1990, 306) und eines Fluglotsen (BFH/NV 1992, 725) nicht als Werbungskosten anerkannt.

Die Vorentscheidung ist von anderen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen und deshalb aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG abzuweisen. Das FG hat die Aussage des Zeugen A für glaubhaft gehalten, daß die Privatpilotenlizenz für die berufliche Tätigkeit des Klägers nicht erforderlich sei. Die Aussage des Zeugen bei seiner Anhörung durch das FG steht auch nicht im Widerspruch zu dem Inhalt der Bescheinigung vom Februar 1990, die dieser Zeuge in seiner Eigenschaft als Leiter der Abteilung Flugbetriebstechnik ausgestellt hat und auf die die Kläger sich in ihrer Revisionserwiderung berufen haben. Denn dem Inhalt dieser Bescheinigung ist nicht zu entnehmen, daß der Erwerb und der Erhalt der Privatpilotenlizenz für die weitere Berufsausübung des Klägers notwendig war. Soweit der Zeuge B eigenes fliegerisches Können des Klägers für geboten erachtet hat, ist dies eine persönliche Meinung, die nicht den Schluß zuläßt, daß der Erhalt der Privatpilotenlizenz Voraussetzung für die Berufsausübung des Klägers war. Vielmehr geht aus einer internen Stellenausschreibung der Arbeitgeberin des Klägers hervor, daß für die Tätigkeit eines Flugbetriebsingenieurs praktische fliegerische Kenntnisse von Vorteil, aber nicht Bedingung sind. Die bloße Vorteilhaftigkeit fliegerischer Kenntnisse reicht nach der vorstehenden Rechtsprechung aber nicht aus, um die Aufwendungen für den Erhalt der Privatpilotenlizenz als Werbungskosten abziehen zu können.

 

Fundstellen

Haufe-Index 65971

BFH/NV 1997, 107

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