Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbilligte Überlassung von Tennisplätzen als Arbeitslohn

 

Leitsatz (NV)

Überläßt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern angemietete Tennisplätze zu einem verbilligten Preis, so stellt der Preisvorteil einen als Arbeitslohn zu erfassenden geldwerten Vorteil dar.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) mietete in den Streitjahren 1988 bis 1992 Tennisplätze an und überließ sie verbilligt ihren Arbeitnehmern. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) wertete die Preisverbilligungen als geldwerte Vorteile i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er erließ einen entsprechenden Pauschalierungsbescheid gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG, gegen den die Klägerin ausschließlich Einwendungen dem Grunde nach erhob. Sie meinte, die verbilligte Überlassung der Tennisplätze habe in ihrem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gelegen und deshalb bei ihren Arbeitnehmern nicht zu einem Zufluß von Arbeitslohn geführt.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1996, 1100). Es folgte der Auffassung der Klägerin, daß die verbilligte Überlassung der Tennisplätze in deren überwiegend eigen betrieblichem Interesse gelegen habe, weil dadurch der Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit das Betriebsklima gefördert worden sei. Soweit das FG Münster (Urteil vom 21. September 1989 VI 5297/88 L, EFG 1990, 178) dem Tennissport die Eignung abgesprochen habe, die Kommunikation zwischen größeren Teilen der Belegschaft zu fördern, folge der Senat dem nicht. Die betrieb liche Kommunikation könne nicht nur durch Mannschaftssportarten, sondern in gleicher Weise durch den Tennissport gefördert werden, weil hier jederzeit die Möglichkeit bestehe, das Spiel mit wechselnden Mitspielern durchzuführen. Dies werde auch dadurch verdeutlicht, daß im fraglichen Zeitraum deutlich mehr Arbeitnehmer der Tennisabteilung als der Fußball- oder Volleyballabteilung angehört hätten.

Das FA stützt seine Revision auf eine Verletzung des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage. Das FG hat zu Unrecht angenommen, die verbilligte Über lassung von Tennisplätzen habe im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin gelegen und deshalb bei ihren Arbeitnehmern nicht zu einem Zufluß von Arbeitslohn i. S. der § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 EStG geführt.

Der Senat hat nach Ergehen der vorliegenden finanzgerichtlichen Entscheidung mit Urteil vom 27. September 1996 VI R 44/96 (BFHE 181, 302, BStBl II 1997, 146) entschieden, daß die unentgeltliche Nutzung von Tennisplätzen, die der Arbeitgeber angemietet hat, bei den Arbeitnehmern zu einem Zufluß von Arbeitslohn i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt. Dies gilt unabhängig davon, wie der Arbeitgeber die Nutzung der überlassenen Plätze im einzelnen organisiert hat. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt dieses Urteils Bezug genommen.

Die Vorentscheidung ist von anderen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen und deshalb aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen. Denn für die im Streitfall vorliegende verbilligte Nutzung von Tennisplätzen kann nichts anderes gelten als für deren unentgeltliche Überlassung. Über die Höhe des geldwerten Vorteils, der den Arbeitnehmern zugeflossen ist, besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

Soweit das FG seine Entscheidung, es liege kein Arbeitslohn vor, sinngemäß damit begründet hat, daß es die von der Finanzverwaltung vorgenommene Differenzierung zwischen sog. Individual- und Mannschaftssportarten nicht für plausibel hält, braucht der Senat dazu nicht Stellung zu nehmen, weil über Zuwendungen des Arbeitgebers für Mannschaftssportarten im Streitfall nicht zu entscheiden ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 65913

BFH/NV 1997, 473

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