Leitsatz (amtlich)

Arbeitnehmer, die in Erfüllung mehrerer Arbeitsverträge an verschiedenen Orten tätig sind, führen unterschiedslos Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG durch mit der Folge der pauschalen Abgeltung ihrer Fahrtkosten als Werbungskosten. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer die einzelnen Dienststellen unmittelbar nacheinander oder ob er sie von seiner Wohnung aus anfährt.

 

Normenkette

EStG 1967 § 9 Abs. 1 Nr. 4

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist kaufmännischer Angestellter; er war 1969 überwiegend als Buchhalter tätig. Er hatte im Streitjahr drei Arbeitsverhältnisse. Der Betrieb, bei dem er sein Hauptarbeitsverhältnis hatte, befand sich an seinem Wohnort. Seine Bezüge hieraus betrugen 1969 15 126,50 DM. Daneben war er für einen Betrieb in A und für einen weiteren in B tätig und erhielt dafür 907,95 DM bzw. 990 DM. Seine Nebentätigkeiten verrichtete der Kläger außerhalb der üblichen Arbeitszeiten an Samstagen, Sonntagen und auch an Werktagen in den Abendstunden. Im Lohnsteuer-Jahresausgleich 1969 machte der Kläger nicht den Pauschbetrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG 1967 für seine Fahrten zwischen Wohnung und den beiden Arbeitsstätten geltend, sondern beantragte die Anerkennung von tatsächlich entstandenen Kraftfahrzeugkosten von 5 537 DM als Werbungskosten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) folgte diesem Antrag nicht, sondern berücksichtigte nur die Kilometerpauschale von 0,36 DM als Werbungskosten. Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.

Mit seinem Urteil folgte das FG einer Einigung der Beteiligten über die Anzahl der Fahrten des Klägers sowie über die Entfernungskilometer, die das Ergebnis eines Erörterungstermins war, und setzte einen weiteren Erstattungsbetrag von 561 DM fest. In der Grundsatzfrage, ob die Kraftfahrzeugkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätten mit dem Pauschbetrag von 0,36 DM pro Kilometer oder mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen seien, hatte der Kläger keinen Erfolg. Das FG entschied, daß nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 1 und 3 EStG Pkw-Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte allgemein und schlechthin nur mit dem Pauschbetrag von 0,36 DM je Entfernungskilometer zu berücksichtigen seien. Dafür, daß die gesetzliche Regelung sich nur auf Fahrtaufwendungen im ersten Arbeitsverhältnis beziehe und im übrigen die tatsächlichen Kosten seien, lasse sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang des Gesetzes nichts entnehmen. Das müsse um so mehr gelten, als die verschiedenen Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers im Einzelfall durchaus gleichberechtigt und gleichgeordnet nebeneinander stehen könnten und die Bestimmung, was erstes und was zweites Arbeitsverhältnis sein solle, dann rein willkürlich mit den entsprechenden steuerlichen Folgen getroffen werden müßte. Nach der Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG sei davon auszugehen, daß wegen der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aus verkehrs- und finanzpolitischen Gründen mit dem allgemeinen Grundsatz gebrochen worden sei, nach dem Werbungskosten in voller Höhe abzugsfähig seien. Der Kläger könne sich auch nicht auf das Urteil des BFH vom 17. April 1959 VI 2/59 U (BFHE 68, 643, BStBl III 1959, 245) berufen. Diese Entscheidung sei für einen Veranlagungszeitraum ergangen, für den die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte noch nicht rechtsnormmäßig festgelegt gewesen sei, so daß die Rechtsprechung einen größeren Spielraum gehabt habe.

Mit seiner wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision begehrt der Kläger die steuerliche Berücksichtigung der Kraftfahrzeugaufwendungen nach seinen tatsächlichen Kosten und nicht nach dem Pauschbetrag des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Er verweist dabei auf das BFH-Urteil VI 2/59 U, das noch in den LStR 1968 angezogen werde, und beantragt unter Aufhebung des FG-Urteils die Erstattung weiterer 901 DM Lohnsteuer und 72 DM Kirchenlohnsteuer.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Durch die Neufassung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG durch das StÄndG 1966 wurde eine doppelte Beschränkung des Abzugs von Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten vorgenommen. Einmal wurde die Abzugsfähigkeit allgemein nur für Fahrten bis zur Entfernung von 40 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zugelassen. Des weiteren wurde bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine Kilometerpauschale von 0,36 DM je Entfernungskilometer festgesetzt. Dabei handelt es sich um einen Ausnahmefall von dem sonst geltenden Grundsatz der unbeschränkten Abzugsfähigkeit von Werbungskosten. Bei Arbeitnehmern, die in mehreren Dienstverhältnissen stehen, kann sich wohl die Frage nach der Berechnung der Entfernungskilometer zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und den räumlich auseinanderliegenden Arbeitsstätten stellen, zu der Verwaltungsanweisungen der Finanzminister der Länder ergangen sind. Dabei ist aber auf die errechnete Gesamtfahrtstrecke einheitlich der Satz von 0,36 DM pro Kilometer anzuwenden. Soweit der Kläger zu seinen verschiedenen Arbeitsstätten nicht nacheinander, sondern jeweils von seiner Wohnung aus gefahren ist, hat der Senat bereits mit seinem Urteil vom 23. Februar 1962 VI 75/61 U (BFHE 74, 510, BStBl III 1962, 191) auf Anwendung der Pauschsätze erkannt. Das gilt aber auch für die Fahrten, die der Kläger unmittelbar von Arbeitsstelle zu Arbeitsstelle durchgeführt hat. Der Senat hält an dem Urteil VI 2/59 U nicht mehr fest, nach dem in einem derartigen Fall die tatsächlich entstandenen Kraftfahrzeugkosten als Werbungskosten geltend gemacht werden konnten.

Der Senat hat es zwar abgelehnt, Arbeitnehmer, die ständig auf wechselnden Bau- oder Montagestellen tätig sind, bei denen aber die Voraussetzungen für die Anerkennung von Dienstreisen nicht gegeben sind, für ihre Fahrten zu den jeweiligen Arbeitsstätten nur 0,36 DM pro Kilometer als Werbungskosten zuzubilligen (Urteil vom 31. Oktober 1973 VI R 98/73, BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258). Ausschlaggebend war aber dabei, daß es in diesen Fällen an einer regelmäßigen Arbeitsstätte fehlt, für die Wahl des Wohnorts im Verhältnis zum Arbeitsort Überlegungen der privaten Lebensgestaltung regelmäßig ausscheiden und die Besonderheiten der betreffenden Arbeitsverhältnisse es geboten erscheinen lassen, die tatsächlich nachgewiesenen Kraftfahrzeugaufwendungen bzw. den Kilometersatz des Abschn. 21 Abs. 6, 11 LStR 1970 als Werbungskosten anzuerkennen. Eine diesen Fällen entsprechende Ausnahmesituation liegt beim Kläger nicht vor, denn er hat bezüglich der verschiedenen Arbeitsverhältnisse jeweils eine ständige Arbeitsstätte, so daß er auch dann Fahrten zwischen seiner Wohnung und den einzelnen Orten seiner Tätigkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG durchführt, wenn er sie nicht unmittelbar von der Wohnung aus antritt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71214

BStBl II 1975, 177

BFHE 1975, 92

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