Leitsatz (amtlich)

In den Jahren 1971 und 1972 begründete ein Wohnsitz in den früheren sudetendeutschen Gebieten der CSSR keinen Wohnsitz im Inland i. S. des § 1 Abs. 1 EStG 1971.

 

Normenkette

EStG 1971 § 1 Abs. 1, § 26 Abs. 1; Vertrag über die gegenseitigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 11. Dezember 1973 (Gesetz vom 12. Juli 1974, BGBl II 1974, 989) Art. I; Vertrag über die gegenseitigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 11. Dezember 1973 (Gesetz vom 12. Juli 1974, BGBl II 1974, 989) Art. II

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist 1968 mit einem Touristenvisum von der CSSR nach Deutschland eingereist und will nicht mehr zurückkehren. Seine Ehefrau und eine Tochter wohnen noch in der CSSR und haben von den Behörden bisher keine Ausreisegenehmigung erhalten. Bei den Einkommensteuerveranlagungen für 1971 und 1972 begehrte der Kläger die Anwendung der Splitting-Tabelle. Er trug dazu vor, man könne in seinem Falle nicht von einem dauernden Getrenntleben sprechen, da seine Ehefrau nach Deutschland kommen wolle, wenn sie die Genehmigung erhalte. Das Nichtzusammenleben sei durch höhere Gewalt bedingt. Es sei zu unterstellen, daß sein Wohnsitz auch der Wohnsitz seiner Ehefrau sei. Im übrigen sei davon auszugehen, daß bis zum Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der CSSR die sudetendeutschen Gebiete, in denen seine Frau wohne, aufgrund der Erklärung der tschechoslowakischen Regierung vom 29. September 1938 zu Deutschland gehört hätten. Die Finanzbehörden müßten zudem die Bewohner dieser Gebiete ebenso behandeln wie die Bewohner der DDR, bei denen im Fall der Trennung der in der Bundesrpublik Deutschland lebende Ehegatte nach der Splitting-Tabelle besteuert werde.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) veranlagte den Kläger für 1971 und 1972 nach der Grundtabelle und wies den Einspruch zurück. Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG führte u. a. aus: Die Ehefrau des Klägers sei nicht unbeschränkt steuerpflichtig gewesen, da sie im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe (§ 1 Abs. 1 EStG, §§ 13, 14 StAnpG). Sie habe sich in den Streitjahren zu keiner Zeit in der Bundesrepublik bzw. Berlin (West) befunden. Nur diese Gebiete zählten für den Bereich des Steuerrechts zum Inland (vgl. § 1 Abs. 3 EStG). Es treffe nicht zu, daß die sudetendeutschen Gebiete auch heute noch zu der Bundesrepublik als dem Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches gehörten. In der Diskussion um die Wirksamkeit des Münchener Abkommens bestehe insoweit Einigkeit, daß dieses spätestens mit dem Kriegsende im Jahr 1945 außer Kraft getreten sei und die sudetendeutschen Gebiete seither wieder zu dem Hoheitsgebiet der CSSR gehörten. Da schon keine unbeschränkte Steuerpflicht der Ehefrau vorliege, brauche die weitere Frage, ob die Eheleute dauernd getrennt gelebt haben, nicht erörtert zu werden. Das FA habe auch zu Recht abgelehnt, im Billigkeitsweg nach § 131 Abs. 1 Satz 2 der Reichsabgabenordnung (AO) die Splitting-Tabelle anzuwenden. Die Regelung in Abschn. 184 Abs. 2 EStR, die nach § 131 Abs. 2 AO getroffen worden sei, betreffe nur Fälle, bei denen einer der Ehegatten im Hoheitsgebiet der DDR lebe. Dementsprechend habe das FA lediglich Aufwendungen des Klägers für seine Ehefrau nach § 33 a EStG bis zum Höchstbetrag von 1 200 DM je Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Mit der Revision begehrt der Kläger weiterhin die Anwendung der Splitting-Tabelle. Er trägt u. a. vor: Es müsse ebenso wie bei Kriegsgefangenen und Verschollenen ein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland angenommen werden, wenn einem Ehegatten die Ausreise in die Bundesrepublik verwehrt werde. Über die Zugehörigkeit der sudetendeutschen Gebiete zu Deutschland könne die Bundesregierung nicht verfügen. Dazu sei nur eine zukünftige gesamtdeutsche Regierung bei den Friedensverhandlungen befugt. Nach Art. 6 GG seien Ehe und Familie unter besonderen Schutz gestellt. Die Anwendung der Splitting-Tabelle solle diesen besonderen Schutz verwirklichen. Eheleute, die die Lebensgemeinschaft infolge politischer Verfolgungsmaßnahmen nicht verwirklichen könnten, brauchten den Schutz noch mehr als Eheleute, die eine normale Lebensgemeinschaft hätten. Entscheidend sei, ob die Ehegatten die Absicht hätten, die Gemeinschaft im Rahmen des Möglichen aufrecht erhalten und nach Wegfall der Hindernisse die volle eheliche Gemeinschaft wiederherzustellen (Urteil des BFH vom 5. Oktober 1966 VI 42/65, BFHE 87, 208, BStBl III 1967, 84). Es verstoße gegen das Gleichheitsprinzip, wenn die vom BdF getroffene Billigkeitsregelung auf Fälle beschränkt werde, bei denen einer der Ehegatten im Hoheitsgebiet der DDR lebe. Nach Abschn. 74 Abs. 4 LStR 1975 sei die Steuerklasse III nicht nur bei Arbeitnehmern anzuwenden, deren Ehegatte in der DDR oder Berlin (Ost) lebe, sondern auch dann, wenn der Ehegatte sich in einem Ostblockstaat aufhalte, dessen Behörden die Ausreise aus politischen Gründen verweigerten. Es sei nicht einzusehen, daß nicht auch in den vorhergehenden Jahren das billig gewesen sei, was ab 1975 als billig angesehen werde.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

Nach § 26 Abs. 1 EStG 1971 steht das Wahlrecht zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung nur solchen Ehegatten zu, die u. a. beide unbeschränkt steuerpflichtig sind. Unbeschränkt steuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 EStG natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das FG hat zutreffend angenommen, daß die Ehefrau des Klägers keinen Wohnsitz im Inland hat und daß sie deshalb nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Die früheren sudetendeutschen Gebiete gehörten in den Streitjahren nicht zum Inland i. S. des § 1 Abs. 1 EStG. Nach Art. I des Vertrages über die gegenseitigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 11. Dezember 1973, Gesetz vom 12. Juli 1974 - BGBl II 1974, 989 - (in Kraft getreten am 19. Juli 1974 laut Bekanntmachung vom 1. August 1974, BGBl II 1974, 1127) betrachten die Vertragspartner das Münchener Abkommen vom 29. September 1938 im Hinblick auf ihre gegenseitigen Beziehungen nach Maßgabe dieses Vertrages als nichtig. Die Vertragsparteien gehen also, wie insbesondere auch die Ausnahmen hinsichtlich bestimmter Rechtswirkungen in Art. II des Vertrages bestätigen, davon aus, daß das Münchener Abkommen vorbehaltlich dieser Ausnahmen als von Anfang an unwirksam anzusehen ist. Die in dem Vertrag vom 11. Dezember 1973 vorgesehenen Ausnahmen von der Nichtigkeit greifen im Streitfall nicht ein. Nach Art. II Abs. 1 berührt der Vertrag nicht die Rechtswirkungen, die sich in bezug auf natürliche oder juristische Personen aus dem in der Zeit vom 30. September 1938 bis zum 9. Mai 1945 angewendeten Recht ergeben. In dieser Zeit ist auf die Bewohner der nach dem Münchener Abkommen abgetretenen sudetendeutschen Gebiete deutsches Recht angewendet worden. Dieser Vorbehalt erstreckt sich indessen nicht auf die Streitjahre 1971 und 1972. Deshalb kann der Kläger diese Regelung nicht als Begründung dafür anführen, daß die bezeichneten Gebiete auch in den Jahren 1971 und 1972 noch als zum Inland gehörig angesehen werden müßten. Nach Art. II Abs. 2 läßt der Vertrag die sich aus der Rechtsordnung jeder der beiden Vertragsparteien ergebende Staatsangehörigkeit lebender und verstorbener Personen unberührt. Auch diese Ausnahme kann das Begehren des Klägers nicht begründen, da die unbeschränkte Steuerpflicht nicht von der Staatsangehörigkeit abhängig ist, sondern vom Wohnsitz oder vom gewöhnlichen Aufenthalt. Der Vertrag vom 11. Dezember 1973 ist Teil des innerstaatlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland und daher von den Gerichten bei der Anwendung des in der Bundesrepublik geltenden Rechts, z. B. des Einkommensteuergesetzes, zu beachten. Ob ein zukünftiger Friedensvertrag etwa abweichende Regelungen vorsieht, muß für die Entscheidung dieses Rechtsstreits unbeachtet bleiben. Die Wohnung der Ehefrau des Klägers in der CSSR kann hiernach nicht als Wohnsitz im Inland angesehen werden.

Die Ehefrau des Klägers hat auch nicht dadurch einen Wohnsitz im Inland begründet, daß der Kläger nach seiner Ausreise aus der CSSR seinerseits in der Bundesrepublik ansässig geworden ist. Die Ehefrau hat sich hier bisher nicht aufgehalten. Der Fall des Klägers ist nicht vergleichbar mit den Verhältnissen bei Kriegsgefangenen oder Verschollenen. Bei diesen Personenkreisen kann regelmäßig davon ausgegangen werden, daß sie vor Eintritt der Kriegsgefangenschaft oder der Verschollenheit einen Wohnsitz im Inland gehabt haben.

Eine Billigkeitsregelung für die Anwendung des Splitting-Tarifs, wie sie im Verhältnis zur DDR in Abschn. 184 Abs. 2 EStR enthalten ist, liegt im Verhältnis zu den sudetendeutschen Gebieten der CSSR nicht vor. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, wenn die genannte Regelung in seinem Falle keine Anwendung finde. Das FG hat zutreffend darauf hingewiesen, daß in staatsrechtlicher Sicht die DDR nicht zum Ausland gehört. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 31. Juli 1973 2 BvF 1/73 (BVerfGE 36, 1 [17]) ebenfalls ausgeführt. Demgegenüber ist aufgrund des Vertrages vom 11. Dezember 1973 im Verhältnis zu den sudetendeutschen Gebieten der Tschechoslowakei davon auszugehen, daß diese Gebiete jedenfalls in den Streitjahren 1971 und 1972 auch nach innerdeutschem Recht Ausland waren. Die Billigkeitsregelungen in Abschn. 184 Abs. 2 EStR 1975 und in Abschn. 74 Abs. 4 LStR 1975 beziehen sich erst auf Veranlagungszeiträume nach 1974. Für die Streitjahre kann der Kläger sich hierauf nicht berufen.

Da hiernach dem Kläger in den Streitjahren 1971 und 1972 das Wahlrecht zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG 1971 schon deshalb nicht zustand, weil seine Ehefrau mangels Wohnsitzes im Inland nicht unbeschränkt steuerpflichtig war, kann es dahingestellt bleiben, ob etwa die Ehegatten auch i. S. dieser Vorschrift dauernd getrennt gelebt haben. Das FA hat hiermit zutreffend die Veranlagung des Klägers unter Anwendung der Grundtabelle durchgeführt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72747

BStBl II 1978, 372

BFHE 1978, 530

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