Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1; StAnpG § 11

 

Tatbestand

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Der Kläger und Revisionskläger zu 1 (Kläger zu 1) und der Kaufmann D, der frühere Kläger zu 2 (im folgenden: D), waren Gesellschafter einer atypischen stillen Gesellschaft, die zum 1. Januar 1980 aufgelöst worden ist. D ist im Jahre 1981 verstorben. Rechtsnachfolgerin ist seine Alleinerbin, die Klägerin und Revisionsklägerin zu 2.

Der Kläger zu 1 ist Malermeister. Er war im Streitjahr 1973 Inhaber eines von der Erbengemeinschaft St gepachteten Malereigeschäfts in G.

Am 1. Januar 1959 schloß er mit D einen Vertrag über die Errichtung einer "Innengesellschaft". Die Geschäfte der "Innengesellschaft" führte der Kläger zu 1. D, der in H ein Unternehmen für Industrieanstriche betrieb, stellte das Betriebskapital von zunächst 22 200 DM zur Verfügung und verbürgte sich für die Erfüllung des vom Kläger zu 1 abgeschlossenen Pachtvertrages.

Der Vertrag vom 1. Januar 1959 wurde zum 31. August 1962 aufgehoben und mit Wirkung vom 1. September 1962 durch eine neue Vereinbarung vom 22. August 1962 ersetzt. Danach beteiligte sich D am Unternehmen des Klägers zu 1 als atypischer stiller Gesellschafter. Die Beteiligung des D am Wert des Geschäfts sollte im Innenverhältnis stets 90 v. H. betragen. Eine Erhöhung seiner stillen Beteiligung war ohne Gesellschafterbeschluß möglich. Bei Gesellschafterbeschlüssen sollte nach Kapitalanteilen abgestimmt werden, wobei die Stimme des D doppelt zu zählen war. Hinsichtlich der Beteiligung am Gewinn war vereinbart, daß 20 v. H. - später 30 v. H. - ohne Anrechnung einer monatlichen Vergütung für die Tätigkeit als Geschäftsführer auf den Kläger zu 1 und 80 v. H. - später 70 v. H. - auf D entfallen sollten.

In § 18 des Gesellschaftsvertrages ist ferner folgendes bestimmt:

"Dieser Vertrag bleibt auch dann bestehen, wenn Herr ... unter einer anderen Firma oder firmenähnlichen Bezeichnung sein Unternehmen betreibt und auch dann, wenn etwa der Pachtvertrag, den Herr ... mit der Erbengemeinschaft St ... geschlossen hat (Ablauf zum 15. 9. 1963 möglich), vor Ablauf dieses stillen Gesellschaftsvertrages endet. Es ist auch gleichgültig, ob Herr ... sein Unternehmen auf eigenem Grund und Boden oder ganz oder teilweise auf dem Grundstück von Frau ... betreibt."

Zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörte das vom Kläger zu 1 und seiner Ehefrau je zur ideellen Hälfte am 6. Juli 1961 erworbene Grundstück in G (Flurstück 173/6). In der Bilanz zum 31. Dezember 1962 ist es erstmals mit 14 476,43 DM aktiviert. Auf diesem Grundstück wurden in den Jahren 1961 bis 1964 Betriebsgebäude mit einem Aufwand von mehr als einer halben Million DM errichtet und mit den Herstellungskosten aktiviert. Die Baukosten finanzierte D. Sein Kapitalanteil erhöhte sich entsprechend. Zur Absicherung seiner Einlage wurde am 25. Mai 1962 ein Erbbaurecht an dem Betriebsgrundstück zugunsten des D bestellt. Zugleich wurde ihm ein Vorkaufsrecht eingeräumt. Das auf die Dauer von 99 Jahren bestellte Erbbaurecht wurde am 5. August 1963 im Grundbuch eingetragen. Die Bestellung eines Erbbaurechts hielten die Vertragspartner deshalb für zweckmäßig, weil auf diese Weise D das Eigentum am Betriebsgebäude erwarb, während der Kläger zu 1 Eigentümer des Grundstücks blieb.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23. November 1963 verkauften der Kläger zu 1 und seine Ehefrau das Grundstück zum Preis von 17 000 DM an D. Die Auflassung wurde erklärt. Das Grundstück sollte am Tag nach der Beurkundung übergeben werden. Nutzungen, Gefahr und Lasten sollten erst mit der Umschreibung des Eigentums auf D übergehen (§ 5 des Vertrages). Am gleichen Tag (23. November) unterzeichneten die Vertragsbeteiligten einen Vermerk, in dem es heißt, daß der Notar dem Finanzamt (FA) zwar eine Abschrift des Kaufvertrages einreichen dürfe, "jedoch den Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch erst dann an das Grundbuchamt einzureichen hat, wenn Verkäufer und Käufer dem beurkundenden Notar die entsprechenden Anweisungen geben".

Am 9. April 1964 vereinbarten die Vertragsbeteiligten die Aufhebung des Erbbaurechts. Am gleichen Tage wurde zugunsten des Klägers zu 1 und seiner Ehefrau eine Eigentümergrundschuld über 750 000 DM bestellt und an D abgetreten.

Zu einer Umschreibung des Eigentums an dem verkauften Grundstück kam es nicht. Auf die Anfragen des Notars teilte D am 7. Dezember 1964 und am 8. Februar 1967 mit, die Angelegenheit sei als erledigt zu betrachten, da er durch die Eintragung der Grundschuld ausreichend gesichert sei. Eine Aufhebung des Vertrages vom 23. November 1963 sei nicht beabsichtigt. Dem Beklagten und Revisionsbeklagten (FA) wurde zunächst mitgeteilt, die Angelegenheit sei zurückzustellen. Im Februar 1968 erklärte der Kläger zu 1, der Vertrag werde nicht durchgeführt.

Im Jahre 1967 erwarb der Kläger zu 1 aufgrund notariell beurkundeten Schenkungsvertrages den Miteigentumsanteil seiner Ehefrau. Ein Jahr später erwarb er ein weiteres, unmittelbar an das Betriebsgrundstück angrenzendes Grundstück in G (Flurstück 173/17) für 2 764 DM. Dieses Grundstück wurde in den Bilanzen nicht ausgewiesen.

Beide Grundstücke verkaufte der Kläger zu 1 unter ausdrücklicher Aufhebung des Vertrages vom 23. November 1963 durch notariell beurkundeten Vertrag vom 11. Januar 1973 an D zum Preis von 149 130 DM.

In der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns 1973 für die stille Gesellschaft wurde der Gewinn aus der Veräußerung der Grundstücke nicht erfaßt. Bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns rechnete das FA dem Kläger zu 1 einen Gewinnanteil von 235 140 DM zu; darin war der Gewinn aus dem Grundstücksverkauf mit 137 259 DM enthalten.

Der Einspruch gegen den gemäß § 100 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) vorläufigen Bescheid vom 24. Juni 1975 führte zur Änderung des angefochtenen Feststellungsbescheids und zur Festsetzung eines Gewinnanteils des Klägers zu 1 von 217 270 DM. In diesem Betrag war der Gewinn aus der Grundstücksveräußerung mit 119 389 DM berücksichtigt.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage, die vom Kläger zu 1 namens der Gesellschaft eingelegt wurde, im ersten Rechtsgang als im wesentlichen unbegründet abgewiesen.

Auf die Revision der Kläger hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Entscheidung des FG aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.

Das FG hat im zweiten Rechtsgang den Gewinn der Gesellschaft und den Gewinnanteil des Klägers zu 1 um den Buchwert des im Jahre 1968 erworbenen Grundstücks (Flurstück 173/17) von 2 764 DM niedriger festgesetzt und die Klage im übrigen abgewiesen.

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe die Vorschrift des § 39 der Abgabenordnung (AO 1977) unzutreffend angewendet.

Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und den angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid 1973 dahin zu ändern, daß der Gewinn der Gesellschaft und der Gewinnanteil des Klägers zu 1 um den Betrag von 116 625 DM niedriger festgesetzt werden.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die Revision ist nicht begründet.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Rubrum des vorinstanzlichen Urteils ist zu berichtigen.

Im Rubrum des angefochtenen Urteils ist ebenso wie in der Revisionsschrift die atypische stille Gesellschaft selbst als Klägerin und Revisionsklägerin bezeichnet. Der Senat kann offenlassen, ob eine atypische stille Gesellschaft, die eine reine Innengesellschaft ist, Beteiligte eines Steuerprozesses sein kann. Im Streitfall kommen jedenfalls lediglich die (früheren) Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger als Kläger und Revisionskläger in Betracht, da die atypische stille Gesellschaft nicht mehr existiert. Anders als bei den Personenhandelsgesellschaften, die nach der Auflösung regelmäßig als Liquidationsgesellschaften fortbestehen, findet bei der atypischen stillen Gesellschaft eine Abwicklung nicht statt. Da zwischen dem Inhaber des Handelsgeschäfts und dem stillen Gesellschafter lediglich schuldrechtliche Beziehungen bestehen, geht die stille Gesellschaft mit ihrer Auflösung sofort unter (Paulick, Handbuch der stillen Gesellschaft, 3. Aufl., S. 237 f.; Koenigs, Die stille Gesellschaft, S. 261).

Im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung geht es nicht um die Besteuerung der Gesellschaft, sondern um die Einkommensteuer der Gesellschafter (BFH-Urteil vom 12. August 1976 IV R 105/75, BFHE 120, 129, 134, BStBl II 1977, 221). Der Senat hat deshalb keine Bedenken, die früheren Gesellschafter (oder ihre Rechtsnachfolger) als Kläger und Revisionskläger anzusehen. Das Rubrum des vorinstanzlichen Urteils ist entsprechend zu berichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 1969 IV R 36/68, BFHE 95, 97, BStBl II 1969, 340).

II. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Kläger zu 1, der seinen Gewinn nach § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte, in seiner Bilanz auf den 31. Dezember 1973 den Gewinn aus der Veräußerung der Betriebsgrundstücke in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert der Grundstücke (32 505 DM) und dem Veräußerungserlös (149 130 DM) anzusetzen hatte. Beide Grundstücke waren bei Abschluß des Kaufvertrags vom 11. Januar 1973 notwendiges Betriebsvermögen des vom Kläger zu 1 betriebenen Malereigeschäfts. Der Kläger zu 1 war zu diesem Zeitpunkt nicht nur bürgerlich-rechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher Alleineigentümer beider Grundstücke.

1. Nach den Feststellungen des FG, an die der Senat gebunden ist (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), hatte der Kläger zu 1 das Grundstück ... (Flurstück 173/6) gemeinsam mit seiner Ehefrau im Juli 1961 und das Grundstück mit der Flurstück-Nr. 173/17 im Jahre 1968 erworben. Tatsachen, die dafür sprechen könnten, daß der Kläger zu 1 beim Erwerb der Grundstücke als Treuhänder für D aufgetreten ist und daß dieser gemäß § 11 Nr. 3 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG - wirtschaftlicher Eigentümer geworden ist, hat das FG nicht festgestellt und sind auch von den Klägern nicht vorgetragen worden.

Entgegen der Ansicht der Revision ist die Annahme wirtschaftlichen Eigentums des D nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil dieser das im Außenverhältnis allein vom Kläger zu 1 geführte Unternehmen wirtschaftlich beherrschte. Zwar ist es richtig, daß das Kapital des Unternehmens im wesentlichen aus der Einlage des D bestand. Daraus folgt jedoch nicht, daß dieser als wirtschaftlicher Eigentümer der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anzusehen ist, die mit den von ihm bereitgestellten Mitteln angeschafft wurden. Der stille Gesellschafter hat nach der zwingenden Regelung des § 335 des Handelsgesetzbuches (HGB) seine Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht. Rechtsträger des dem Handelsgewerbe dienenden Betriebsvermögens ist deshalb grundsätzlich nur der Inhaber des Handelsgeschäfts.

2. Bis zur Übertragung des Eigentums im Jahre 1973 ist der Kläger zu 1 wirtschaftlicher Eigentümer der Grundstücke geblieben. Den Klägern kann nicht darin beigepflichtet werden, daß das wirtschaftliche Eigentum schon vor 1973 auf D übergegangen sei.

a) Eine vom bürgerlichen Recht abweichende Zurechnung eines Wirtschaftsguts unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlichen Eigentums (§ 11 StAnpG) kommt nur in Betracht, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und den nach bürgerlichem Recht Berechtigten auf Dauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut auszuschließen vermag (BFH-Urteil vom 7. August 1979 VIII R 153/77, BFHE 129, 325, BStBl II 1980, 181, m. w. N.).

Bei Grundstücken ist für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums regelmäßig der Zeitpunkt maßgebend, von dem ab der Erwerber nach dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich über das Grundstück verfügen kann. Das ist in der Regel der Fall, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind (BFH-Urteil vom 13. Oktober 1972 I R 213/69, BFHE 107, 418, BStBl II 1973, 209).

b) Nach den zutreffenden Ausführungen des FG hat D das wirtschaftliche Eigentum an dem Grundstück ... (Flurstück 173/6) weder aufgrund des Erbbaurechtsvertrages vom 25. Mai 1962 noch aufgrund des notariell beurkundeten Kaufvertrages vom 23. November 1963 erworben.

aa) Durch die Bestellung und Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch erlangte D nicht das wirtschaftliche Eigentum an dem belasteten Grundstück.

Der Erbbauberechtigte ist regelmäßig nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks, sondern nur Eigentümer der auf dem belasteten Grundstück errichteten baulichen Anlagen (§ 12 der Verordnung über das Erbbaurecht - ErbbauV -). Er besitzt den Grund und Boden in Ausübung des Erbbaurechts für den Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist nur in Ausnahmefällen als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen, wenn Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf ihn übergegangen sind und der rechtliche Eigentumsübergang nachfolgen soll. Anders als bei dem Käufer eines Grundstücks kann bei einem Erbbauberechtigten nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß der bürgerlich-rechtliche Eigentumsübergang nachfolgen soll. Wenn ein Erbbauberechtigter als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen werden soll, so muß sich die Tatsache, daß zwischen den Vertragspartnern Einigkeit über den Übergang auch des bürgerlich-rechtlichen Eigentums am Grundstück bestand, aus anderen Umständen ergeben. Dabei genügt es nicht, daß die Beteiligten bei der Bestellung des Erbbaurechts die Absicht hatten, irgendwann in der Zukunft das Erbbaurecht in bürgerlich-rechtliches Eigentum übergehen zu lassen. Erforderlich ist vielmehr, daß der Verkauf des Grundstücks zwischen den Beteiligten endgültig beschlossen ist und lediglich der Vollzug dieser Absicht noch von bestimmten Gegebenheiten abhängt. Im Streitfall hat das FG nicht festgestellt, daß die Vertragsbeteiligten bereits im Jahre 1962 den Verkauf des Grundstücks ... (Flurstück 173/6) an D bindend vereinbart hatten. Sonstige Umstände, aus denen sich ergeben könnte, daß die Vertragspartner bereits zu diesem Zeitpunkt über den Erwerb des bürgerlichrechtlichen Eigentums durch D einig waren, sind nach den Feststellungen des FG nicht gegeben. Insbesondere ist aus der Tatsache, daß D anläßlich der Bestellung des Erbbaurechts ein Vorkaufsrecht an dem belasteten Grundstück eingeräumt wurde, nicht zu entnehmen, daß der Eigentumserwerb des D nachfolgen sollte. Aus dem Vorkaufsrecht konnte dieser ein Recht auf Verkauf des Grundstücks gegenüber dem Kläger zu 1 und seiner Ehefrau nur dann ableiten, wenn er in den Kaufvertrag der Grundstückseigentümer mit einem Dritten eintrat. Ob es dazu kommen würde, war bei Bestellung des Erbbaurechts und des Vorkaufsrechts zumindest ungewiß.

bb) Auch der Abschluß des notariell beurkundeten Kaufvertrages vom 23. November 1963 führte nicht zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf D.

Zwar hatten die Vertragsbeteiligten in § 7 des Vertrages die Auflassung erklärt und den Notar angewiesen, die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch zu beantragen. Zu einer solchen Umschreibung ist es aber nach den unstreitigen Feststellungen des FG erst aufgrund des Vertrages vom 11. Januar 1973 gekommen.

Der Vertrag vom 23. November 1963 wurde nicht vollzogen. Denn die Vertragsbeteiligten hatten den beurkundenden Notar angewiesen, den Antrag auf Eintragung des D im Grundbuch erst nach einer entsprechenden Anweisung des Käufers und der Verkäufer beim Grundbuchamt einzureichen.

Der Einwand der Kläger, diese Zusatzvereinbarung sei schon deshalb unbeachtlich, weil sie nicht in der Form des § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abgeschlossen sei, geht fehl. Ein etwaiger Formmangel der Vereinbarung ist im Streitfall ohne Bedeutung, weil die Beteiligten diese Vereinbarung trotz ihrer fehlenden notariellen Beurkundung als wirksam behandelt haben (§ 5 Abs. 3 StAnpG). Wenn die Revision in diesem Zusammenhang ausführt, die Vertragsbeteiligten seien bei Abschluß der schriftlichen Zusatzvereinbarung darüber einig gewesen, daß der Zeitpunkt der Umschreibung des Eigentums - entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung - allein vom Willen des D abhängen sollte, kann der Senat dieses Vorbringen schon deshalb nicht berücksichtigen, weil es durch die tatsächlichen Feststellungen des FG nicht gestützt wird (§ 118 Abs. 2 FGO).

Das FG hat im übrigen zu Recht darauf hingewiesen, daß die Vertragspartner in der Vereinbarung vom 11. Januar 1973 einen wesentlich höheren Kaufpreis vereinbart haben als im Vertrag vom 23. November 1963. Wäre die Auffassung der Kläger richtig, daß das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück ... (Flurstück 173/6) schon im Jahre 1963 auf D übergegangen ist und daß dem Vertragsabschluß vom 11. Januar 1973 nur formale Bedeutung zukam, dann hätte für die Vertragsbeteiligten kein Anlaß bestanden, in diesem Vertrag die zwischenzeitlich eingetretenen Wertsteigerungen bei der Bemessung des Kaufpreises zu berücksichtigen. Anhaltspunkte dafür, daß dieser Kaufpreis nicht ernsthaft vereinbart war, sind nach den Feststellungen des FG nicht gegeben.

3. Eine Gewinnrealisierung kann im Streitfall auch nicht aus den im BFH-Urteil vom 28. August 1974 I R 18/73 (BFHE 114, 180, BStBl II 1975, 166) dargelegten Erwägungen unterbleiben. Dieses Urteil betraf den Fall einer unentgeltlichen Übertragung des im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters befindlichen Wirtschaftsguts auf den anderen Gesellschafter einer Personengesellschaft. Die Grundsätze dieser Entscheidung können, wie das FG unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 12. Oktober 1977 I R 248/74 (BFHE 123, 478, BStBl II 1978, 191) zu Recht angenommen hat, auf die entgeltliche Veräußerung eines Wirtschaftsguts nicht übertragen werden.

Es ist allerdings nicht richtig, wenn das FG in diesem Zusammenhang ausführt, die veräußerten Grundstücke seien bei Abschluß des Vertrages vom 11. Januar 1973 notwendiges Sonderbetriebsvermögen des Klägers zu 1 gewesen.

Der Kläger zu 1 war als Inhaber des Handelsgeschäfts (§ 335 HGB) der alleinige Träger des Geschäftsvermögens und hatte die Betriebsgrundstücke, deren Eigentümer er bis zum Vollzug des Kaufvertrages vom 11. Januar 1973 war, in seiner Handelsbilanz zu aktivieren.

Die atypische stille Gesellschaft hat kein Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen). Soweit die dem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter im Alleineigentum des Inhabers des Handelsgeschäfts stehen, sind sie dessen Betriebsvermögen. Der Senat teilt nicht die im Schrifttum (z. B. Schulze zur Wiesche, Die besonderen Vorteile der GmbH & Still nach dem neuen GmbH-Gesetz, 1980 S. 104; derselbe in GmbH-Rundschau 1982, 114, 115) vertretene Ansicht, das gesamte Betriebsvermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts sei Sonderbetriebsvermögen im Rahmen der atypischen stillen Gesellschaft. Bei der atypischen stillen Gesellschaft entspricht das Betriebsvermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts dem Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft mit Gesamthandsvermögen (OHG, KG, Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Daneben kommt Sonderbetriebsvermögen in Betracht, wenn der atypische stille Gesellschafter dem Inhaber des Handelsgeschäfts Wirtschaftsgüter zur Nutzung überläßt (vgl. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 2. Aufl., § 15 Anm. 75).

4. FA und FG haben den Gewinn aus der Grundstücksveräußerung in voller Höhe dem Kläger zu 1 zugerechnet, weil es sich bei den Grundstücken um dessen Sonderbetriebsvermögen gehandelt habe. Gegen eine Zurechnung mit dieser Begründung bestehen Bedenken, da - wie oben dargelegt - die im Eigentum des Inhabers des Handelsgeschäfts befindlichen Wirtschaftsgüter nicht Sonderbetriebsvermögen sind. Die Verteilung des Veräußerungsgewinns kann sich deshalb nur nach den Vereinbarungen der Gesellschafter bestimmen. Der Senat kann im Streitfall nicht prüfen, ob die im Gesellschaftsvertrag getroffenen Vereinbarungen eine Zurechnung des strittigen Veräußerungsgewinns in voller Höhe beim Kläger zu 1 rechtfertigen.

Denn die Kläger haben in diesem Verfahren lediglich eine Herabsetzung des im angefochtenen Bescheid festgestellten "Gesamtgewinns" um den Betrag von 116 625 DM beantragt. Eine Änderung der Gewinnverteilung begehren sie nach Wortlaut und Sinn ihres Antrags nur für den Fall, daß das Gericht ihrem Antrag auf Minderung des "Gesamtgewinns" stattgeben sollte.

Feststellung des Gesamtgewinns und Verteilung dieses Gewinns sind verschiedene Streitgegenstände (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1970 VI R 313/68, BFHE 102, 202, BStBl II 1971, 591; Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 96 Anm. 8). Der Senat ist deshalb nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO gehindert, über die im angefochtenen Feststellungsbescheid vorgenommene Gewinnverteilung zu entscheiden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 75115

BStBl II 1984, 820

BFHE 1985, 498

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