Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfung der Erfolgsaussichten einer Revision im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde; Bewirtungskosten für Geburtstagsempfang keine Betriebsausgaben

 

Leitsatz (NV)

1. Bei der Prüfung, ob die Revision wegen eines geltend gemachten Verfahrensmangels zuzulassen ist, können im Interesse der Prozeßökonomie die Erfolgsaussichten einer künftigen Revision in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO berücksichtigt werden (Anschluß an BFH-Beschluß vom 26. Juni 1992 III B 72/91, BFH/NV 1992, 722).

2. Einladungen aus Anlaß eines herausgehobenen Geburtstags sind der privaten Sphäre des Einladenden zuzurechnen und daher grundsätzlich Kosten der Lebensführung i. S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Sie sind auch dann nicht abziehbar, wenn sie zugleich der Förderung des Betriebs oder des Berufs dienen. Das gilt selbst dann, wenn zu der Geburtstagsfeier ausschließlich Geschäftsfreunde und Mitarbeiter des Unternehmens geladen sind (Anschluß an BFH- Urteil vom 12. Dezember 1991 IV R 58/88, BFHE 167, 46, BStBl II 1992, 524).

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 126 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Gründe

Die Verfahrensrüge, das Finanzgericht (FG) habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) verletzt, indem es die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht darauf hingewiesen habe, daß es deren Angaben über die privaten Beziehungen ihres Geschäftsführers zu den bei der Geburtstagsfeier am ... bewirteten Personen für unzureichend hielt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sich das angefochtene Urteil hinsichtlich des Streitpunkts "Bewirtungskosten" jedenfalls im Ergebnis als richtig erweist. Aus den Urteilsgründen geht hervor, daß das FG diese Angaben zur Klärung der Frage für erforderlich hielt, ob die Veranstaltung vom ... ausschließlich oder ganz überwiegend betrieblich veranlaßt war. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang der Geschäftsführer der Klägerin zu den bewirteten Personen auch persönliche Kontakte unterhielt, kam es jedoch für die Entscheidung des Streitfalls nicht an. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hängt die Beurteilung, ob die Bewirtung von Geschäftsfreunden betrieblich veranlaßt ist oder nicht, maßgeblich von dem Anlaß der Bewirtung ab (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 1991 IV R 58/88, BFHE 167, 46, BStBl II 1992, 524 m. w. N.). Einladungen aus Anlaß eines herausgehobenen Geburtstags sind der privaten Sphäre des Einladenden zuzurechnen und daher grundsätzlich Kosten der Lebensführung i. S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie sind auch dann nicht abziehbar, wenn sie zugleich der Förderung des Betriebs oder des Berufs dienen. Das gilt selbst dann, wenn zu der Geburtstagsfeier ausschließlich Geschäftsfreunde und Mitarbeiter des Unternehmens geladen sind (BFHE 167, 46, BStBl II 1992, 524). Eine etwaige Revision könnte deshalb hinsichtlich dieses Streitpunkts in der Sache keinen Erfolg haben (§ 126 Abs. 4 FGO). Im Rahmen der Prüfung, ob die Revision wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen ist, können im Interesse der Prozeßökonomie die Erfolgsaussichten einer künftigen Revision in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluß vom 26. Juni 1992 III B 72/91, BFH/NV 1992, 722 m. w. N.).

Soweit die Klägerin geltend macht, das angefochtene Urteil weiche von dem BFH- Urteil vom 28. April 1983 IV R 131/79 (BFHE 138, 545, BStBl II 1983, 688) ab, entspricht die Beschwerdebegründung nicht den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Das gilt auch für die weitere Verfahrensrüge, das FG habe seine Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO und das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, weil es sie nicht auf seine Bedenken gegen die Richtigkeit der "Statistischen Angaben" in der Anlage zum Schriftsatz vom ... hingewiesen habe.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423580

BFH/NV 1995, 118

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge