Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlungen eines Verlags an den Erben eines Autors als nachträgliche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

 

Leitsatz (NV)

Die Frage, ob Zahlungen eines Verlags an den Erben eines Autors auch dann zu (nachträglichen) Einkünften aus selbständiger Tätigkeit i.S. des § 18 i.V.m. § 24 Nr.2 EStG führen, wenn es sich um Honoraransprüche für Nachlieferungen oder Neuauflagen handelt, die nicht vom Erblasser, sondern von einem nachfolgenden Autor verfaßt worden sind, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 1 Nr. 1; EStG §§ 18, 24 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG München

 

Gründe

Die Frage, ob Zahlungen eines Verlages an den Erben eines Autors auch dann zu (nachträglichen) Einkünften aus selbständiger Tätigkeit i.S. des § 18 i.V.m. § 24 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führen, wenn es sich um Honoraransprüche für Nachlieferungen oder Neuauflagen handelt, die nicht vom Erblasser, sondern von einem nachfolgenden Autor verfaßt worden sind, ist nicht klärungsbedürftig und somit nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Es läßt sich vielmehr anhand allgemein anerkannter Auslegungsgrundsätze und unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung zweifelsfrei erkennen, daß die Frage bejaht werden muß.

Nach § 24 Nr.2 i.V.m. § 18 Nr.1 EStG gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit auch solche aus einer ehemaligen freiberuflichen Tätigkeit, ,,und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen".

Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit liegen dann vor, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der ehemaligen beruflichen Tätigkeit stehen, insbesondere ein Entgelt für die im Rahmen der ehemaligen freiberuflichen Tätigkeit von dem Freiberufler erbrachten Leistungen darstellen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. März 1976 IV R 174/73, BFHE 118, 572, BStBl II 1976, 487). Die hier streitigen Zahlungen stellen eine (zusätzliche) Vergütung für die frühere Tätigkeit des Erblassers dar. Daran ändert entgegen der Auffassung der Klägerin nicht etwa der Umstand etwas, daß der Anspruch nur entstand, wenn ein Nachfolgeautor tätig wurde. Eine solche Abhängigkeit von Handlungen Dritter weisen vielmehr zahlreiche Entgeltsvereinbarungen auf, insbesondere jede Art von Erfolgshonorar oder Umsatzbeteiligung (s. insbesondere die Provisionen der Handelsvertreter gemäß § 87 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuches). Nachträgliche Betriebseinnahmen der Erben können sogar dann vorliegen, wenn überhaupt kein Anspruch auf die Zahlung bestand, sofern sie nur durch die Berufstätigkeit des Erblassers veranlaßt waren (BFH-Urteil vom 14. April 1966 IV R 335/65, BFHE 85, 442, BStBl III 1966, 458).

Allerdings hat das Finanzgericht (FG) Berlin in seinem rechtskräftigen Urteil vom 22.September 1986 VIII 152/85 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1987, 244) entschieden, daß der Tod eines Schriftstellers zur Aufgabe der selbständigen Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 3 Satz 2 EStG führe. Im Zeitpunkt des Todes noch vorhandene Honoraransprüche des Erblassers würden beim Rechtsnachfolger Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, ohne daß es eines Betriebsaufgabeentschlusses des Erblassers bedürfe. Der Senat hat diese Auffassung in seinem Urteil vom 30. März 1989 IV R 45/87 (BFHE 156, 204, BStBl II 1989, 509, 510) abgelehnt. Aber selbst wenn man mit dem FG Berlin davon ausgehen wollte, daß der Tod eines Schriftstellers eo ipso zur Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit führe, dürften Ansprüche aus schwebenden Rechtsbeziehungen zum Verlag bei der Aufgabe nicht in der Bilanz erfaßt werden. Nachträglich zufließende Honorareinnahmen sind deshalb nach § 24 Nr.2 EStG steuerbar (Schmidt/Seeger, EStG, § 18 Rdnr.38; Fitsch in Lademann/Söffing/ Brockhoff, EStG, § 18 Rdnr.204; Glanegger, Finanz-Rundschau 1987, 407).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423183

BFH/NV 1993, 293

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