Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde gegen Anordnung der öffentlichen Zustellung

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Beschwerde (§ 128 Abs. 1 FGO) kann nur gegen ,,Entscheidungen" eingelegt werden; hierzu gehört die Anordnung einer öffentlichen Zustellung nicht.

2. Eine vom FG fehlerhaft erteilte Rechtsmittelbelehrung kann nicht bewirken, daß die - nach dem Gesetz unstatthafte - Beschwerde als zulässig angesehen wird.

 

Normenkette

VwZG § 15 Abs. 1-2, 6; FGO § 128 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Bremen

 

Gründe

. . .

Nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt eine Beschwerde nur in Betracht gegen ,,Entscheidungen". Hierzu gehört die Anordnung der öffentlichen Zustellung nicht.

Die Zustellung als formalisierte Bekanntgabe eines Verwaltungsakts, einer gerichtlichen Entscheidung oder eines sonstigen Schriftstücks ist eine Rechtshandlung (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., vor VwZG Tz. 3). Sie wird in der Regel von Behörden- oder Gerichtsbediensteten angeordnet. Lediglich die öffentliche Zustellung im gerichtlichen Verfahren wird nicht von einem ,,zeichnungsberechtigten Beamten", sondern gemäß § 15 Abs. 6 VwZG ,,vom Gericht" angeordnet. ,,Gericht" in diesem Sinne ist der Senat des FG oder des Bundesfinanzhofs - BFH - (BFH-Urteil vom 13. November 1964 VI 77/63 U, BFHE 81, 215, BStBl III 1965, 76).

Der Umstand, daß die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung (§ 15 Abs. 1 VwZG) im gerichtlichen Verfahren ,,vom Gericht" zu prüfen sind, macht die Anordnung indessen nicht zu einer ,,Entscheidung" i. S. des § 128 Abs. 1 FGO. Die Anordnung der Zustellung ist mangels eigenen Regelungsinhalts weder ein Verwaltungsakt noch eine Gerichtsentscheidung. Sie ist deshalb auch nicht anfechtbar (Tipke/Kruse, a.a.O., § 2 VwZG Tz. 3; Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Aufl., § 146 Tz. 13).

Fehlen diese Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung, so kann dies zwar möglicherweise einen Verfahrensmangel begründen; dies ist aber im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen.

Die vom FG fehlerhaft erteilte Rechtsmittelbelehrung kann nicht bewirken, daß die nach dem Gesetz unstatthafte Beschwerde als zulässig angesehen wird (BFH-Beschluß vom 24. Januar 1989 VIII B 19/88, BFH/NV 1990, 384; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 55 Tz. 27; Tipke / Kruse, a.a.O., § 55 FGO Tz. 8).

 

Fundstellen

Haufe-Index 422810

BFH/NV 1991, 335

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