
Die Bezugsgröße u. a. für
den Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst in der Unfallversicherung | Der Mindestjahresarbeitsverdienst beträgt für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 % der Bezugsgröße (2021: 15.792 EUR/West, 14.952 EUR/Ost) und für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 60 % der Bezugsgröße (2021: 23.688 EUR/West, 22.428 EUR/Ost). Der Höchstjahresarbeitsverdienst beträgt das 2-fache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße (2021: 78.960 EUR/West, 74.760 EUR/Ost). |
die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung[1] | Sie beträgt für den Kalendertag den 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Daraus ergibt sich für das Kalenderjahr 2021 eine monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 1.096,67 EUR. |
die Beurteilung der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung von Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen[2] | Eine Beitragspflicht besteht nur dann, wenn der monatliche Zahlbetrag (insgesamt) 1/20 der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (2021: 164,50 EUR). |
den Freibetrag für Renten der betrieblichen Altersversorgung zur Krankenversicherung[3] | Renten der betrieblichen Altersversorgung werden nur beitragspflichtig, soweit sie 1/20 der monatlichen Bezugsgröße übersteigen (2021: 164,50 EUR). |
das Mindestarbeitsentgelt der nach § 5 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 SGB V in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Menschen mit Behinderung[4] | Das Mindestarbeitsentgelt beträgt 20 % der monatlichen Bezugsgröße. Das sind im Jahr 2021 monatlich 658 EUR (West und Ost). In der Rentenversicherung beträgt das Mindestbemessungsentgelt für Menschen mit Behinderung, hier nach Rechtskreisen getrennt, 80 % der monatlichen Bezugsgröße, somit 2021 2.632 EUR/West bzw. 2.492 EUR/Ost. |
den Anspruch auf Familienversicherung in der Kranken- bzw. Pflegeversicherung | Dieser ist ausgeschlossen, wenn das Einkommen des Angehörigen in Ost und West 1/7 der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Die Einkommensgrenze beträgt im Kalenderjahr 2021 monatlich 470 EUR. |
Darüber hinaus gilt die Bezugsgröße für
- die Entschädigung der bei den Versicherungsträgern ehrenamtlich Tätigen;
- die Ermittlung der Freibeträge für Familienangehörige bei der Belastungsgrenze für die Zuzahlungen der Versicherten[5];
- die Beitragsberechnung für versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer aus außerlandwirtschaftlichen Einkünften[6];
- die Befreiung von der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer, wenn das außerlandwirtschaftliche Einkommen mehr als 1/7 der Bezugsgröße beträgt;
- die Berechnung der Beiträge für rentenversicherungspflichtige Pflegepersonen[7];
- die Beitragsberechnung der in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Selbstständigen[8].
[1]
[4] § 235 Abs. 3 SGB V.
[5] § 62 SGB V.
[6] § 39 Abs. 2 KVLG.
[7] § 166 Abs. 2 SGB VI.
[8] § 165 Abs. 1 SGB VI.
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