Mindest-/Höchstjahresarbeitsverdienst in der Unfallversicherung Der Mindestjahresarbeitsverdienst beträgt für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 % der Bezugsgröße (2024: 16.968 EUR/West, 16.632 EUR/Ost) und für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 60 % der Bezugsgröße (2024: 25.452 EUR/West, 24.948 EUR/Ost). Der Höchstjahresarbeitsverdienst beträgt das 2-fache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße (2024: 84.840 EUR/West, 83.160 EUR/Ost).
Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung[1] Sie beträgt für den Kalendertag den 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Daraus ergibt sich für das Kalenderjahr 2024 eine monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 1.178,33 EUR.
Beurteilung der Beitragspflicht zur Kranken-/Pflegeversicherung von Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen[2] Eine Beitragspflicht besteht nur dann, wenn der monatliche Zahlbetrag (insgesamt) 1/20 der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (2024: 176,75 EUR).
Freibetrag für Renten der betrieblichen Altersversorgung zur Krankenversicherung[3] Renten der betrieblichen Altersversorgung werden nur beitragspflichtig, soweit sie 1/20 der monatlichen Bezugsgröße übersteigen (2024: 176,75 EUR).
Mindestarbeitsentgelt der nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB V in der gesetzlichen Kranken-/Pflegeversicherung versicherungspflichtigen Menschen mit Behinderungen[4] Das Mindestarbeitsentgelt beträgt 20 % der monatlichen Bezugsgröße. Das sind im Jahr 2024 monatlich 707 EUR (West/Ost). In der Rentenversicherung beträgt das Mindestbemessungsentgelt für Menschen mit Behinderungen, nach Rechtskreisen getrennt, 80 % der monatlichen Bezugsgröße, somit 2024 2.828 EUR/West bzw. 2.772 EUR/Ost.
Anspruch auf Familienversicherung in der Kranken-/Pflegeversicherung

Dieser ist ausgeschlossen, wenn das Einkommen des Angehörigen in Ost und West 1/7 der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Die Einkommensgrenze beträgt im Kalenderjahr 2024 monatlich 505 EUR.

Für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ausüben, gilt eine Einkommensgrenze in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze (seit 1.1.2024: 538 EUR).

Darüber hinaus gilt die Bezugsgröße für

  • die Entschädigung der bei den Versicherungsträgern ehrenamtlich Tätigen;
  • die Ermittlung der Freibeträge für Familienangehörige bei der Belastungsgrenze für die Zuzahlungen der Versicherten[5];
  • die Beitragsberechnung für versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer aus außerlandwirtschaftlichen Einkünften[6];
  • die Befreiung von der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer, wenn das außerlandwirtschaftliche Einkommen mehr als 1/7 der Bezugsgröße beträgt;
  • die Berechnung der Beiträge für rentenversicherungspflichtige Pflegepersonen[7];
  • die Beitragsberechnung der in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Selbstständigen[8].

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