FinMin Berlin, 2.9.2013, III B - S 2342 - 1/2011

Mit der Neufassung von § 3 Nr. 5 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2013 Folgendes:

Steuerfrei sind nach § 3 Nr. 5 Buchstabe

  1. Geld und Sachbezüge, die Wehrpflichtige während des Wehrdienstes nach § 4 des Wehrpflichtgesetzes erhalten.
  2. Geld und Sachbezüge, die Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten.
  3. der nach § 2 Abs. 1 Wehrsoldgesetz an freiwillig Wehrdienst Leistende gezahlte Wehrsold.

    Nicht aber: andere Bezüge wie Wehrdienstzuschlag, besondere Zuwendungen sowie unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung

  4. die an Reservisten der Bundeswehr i.S. des § 1 ResG nach dem Wehrsoldgesetz gezahlten Bezüge.
  5. die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 6 Wehrsoldgesetz und Zivildienstleistende nach § 35 Zivildienstgesetz erhalten (gilt auch für den freiwilligen Wehrdienst).
  6. das Taschengeld[*] (oder vergleichbare Geldleistung) an Personen, die einen in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG genannten zivilen Freiwilligendienst leisten, wie z.B. Bundesfreiwilligendienst (BFD), freiwilliges soziales Jahr (FSJ), freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ), entwicklungspolitischer Freiwilligendienst „weltwärts” und Internationaler Jugendfreiwilligendienst (IJFD).

Zeitliche Anwendung

Grundsätzlich ist die Neufassung von § 3 Nr. 5 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden (§ 52 Abs. 4g Satz 1 EStG). Hierbei bestehen jedoch die folgenden Besonderheiten:

Freiwilliger Wehrdienst

Die Steuerpflicht für neben dem Wehrsold gezahlte Bezüge gilt für Dienstverhältnisse, die nach dem 31.12.2013 beginnen. Für Dienstverhältnisse, die vor dem 1.1.2014 begonnen haben, gilt die bisherige, vollumfängliche Steuerfreiheit weiter (§ 52 Abs. 4g Satz 2 EStG).

Bundesfreiwilligendienst

Vor der Neufassung von § 3 Nr. 5 EStG waren die Bezüge an Bundesfreiwilligendienst Leistende im Billigkeitswege in voller Höhe steuerfrei zu belassen. An dieser Billigkeitsregelung ist nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden der Länder auch noch für den Veranlagungszeitraum 2013 festzuhalten. Für Bezüge, die ab dem 1.1.2014 gezahlt werden, erstreckt sich die Steuerfreiheit nur noch auf das Taschengeld.

Hinweis:

Für die übrigen zivilen Freiwilligendienste ist die allgemeine Anwendungsregelung maßgebend (erstmalige Steuerfreiheit des in 2013 ausgezahlten Taschengeldes).

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 5

[*] Das Taschengeld für BFD/FSJ/FÖJ beträgt höchstens 6 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2013: 348,– EUR monatlich)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge