Oft laden Firmen im Rahmen des Vertriebs der eigenen Produkte (potenzielle) Kunden zu Informations- oder Werbeveranstaltungen ein. Diese meist ganz- oder halbtägigen betrieblichen Veranstaltungen werden häufig mit einem Unterhaltungsprogramm verbunden, die geschäftliche Bewirtung ist nur Teil des Gesamtrahmenprogramms. Neben der Bewirtung werden Vorträge von Personen des öffentlichen Lebens, Aktivitäten von Stars aus Funk und Fernsehen, sonstige künstlerische oder kulturelle Darbietungen sowie Varieté-Auftritte und Musikprogramme angeboten. Der Unterhaltungsteil bewirkt, dass eine zweifelsfrei betrieblich veranlasste Werbe- oder Informationsveranstaltung den Charakter einer Eventveranstaltung erhält. Die Aufwendungen für die geschäftlich veranlasste Bewirtung bleiben ungeachtet der übrigen "Incentive-Maßnahmen" bei der steuerlichen Erfassung beim Dritten als Betriebseinnahme bzw. beim Arbeitnehmer als lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn außer Ansatz.[1]

Anders verhält es sich mit der Sachzuwendung "Unterhaltungsprogramm". Sie ist mit den hierfür entstandenen Aufwendungen beim Geschäftspartner eine steuerpflichtige Betriebseinnahme bzw. beim teilnehmenden Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Im Falle der Pauschalbesteuerung sind die Aufwendungen für den Programmteil in die Bemessungsgrundlage des § 37b EStG einzubeziehen. Auch wenn die Veranstaltung insgesamt den Zweck verfolgt, für die vom Unternehmen vertriebenen Produkte zu werben, ist dennoch dieser Teil der Veranstaltung des Unternehmens getrennt zu beurteilen, wenn die unterhaltende Darbietung auch ohne die Werbeveranstaltung einen eigenständigen, objektiven marktgängigen Wert hat. Dies gilt auch für Sachzuwendungen in Form von Vorträgen über allgemeine Themen.

 
Praxis-Beispiel

Aufteilung der Aufwendungen bei Incentive-Veranstaltungen

Eine Möbelfirma lädt ihre Einzelhändler zu einer Abendveranstaltung mit dem Thema "Träume wohnen" ein. Neben einem Ausblick auf die neue Möbelkollektion wird den teilnehmenden Kunden ein reichhaltiges Buffet geboten. Zur Abrundung des Abends tritt ein namhafter Varietékünstler auf, der Teile seines Tourneeprogramms "Traumwelt" zeigt.

Ergebnis: Die Verköstigung der Teilnehmer stellt eine steuerfreie geschäftliche Bewirtung dar und fällt daher nicht unter den Anwendungsbereich des § 37b Abs. 1 EStG. Die Aufwendungen für die künstlerische Darbietung sind als eigenständige steuerpflichtige Sachzuwendung zu beurteilen. Die Möbelfirma kann die Steuer mit 30 % für die Zuwendungsempfänger übernehmen.

Zur Aufteilung der Gesamtaufwendungen für "VIP-Logen" in Sportstätten o. Ä. gelten die von der Finanzverwaltung festgelegten Aufteilungssätze.[2]

Der dort festgelegte Aufteilungsmaßstab ist bei anderen (eintägigen) betrieblichen Veranstaltungen mit Event-Charakter entsprechend anzuwenden, d. h. der Anteil der geschäftlich veranlassten Bewirtung ist herauszurechnen und stellt keine Betriebseinnahme bzw. keinen Arbeitslohn dar. In die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage der Pauschalierungsvorschrift des § 37b EStG einzubeziehen ist dagegen der auf Geschenke entfallende pauschale Anteil.[3]

Es wird nicht beanstandet, wenn bei betrieblich veranlassten Aufwendungen der für das Gesamtpaket (Werbeleistungen, Bewirtung, Eintrittskarten usw.) vereinbarte Gesamtbetrag aus Vereinfachungsgründen wie folgt aufgeteilt wird:

  • 40 % für Werbung,
  • 30 % für Bewirtung,
  • 30 % für Eintrittskarten u. a. Geschenke.

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