Bewirtungskosten, die vom Arbeitgeber anlässlich

  • der Diensteinführung,
  • des Amts- oder Funktionswechsels (Beförderung),
  • der Verabschiedung oder
  • eines runden (10-, 20-, 25-, 30-, 40- oder 50-jährigen) Arbeitnehmerjubiläums

übernommen werden, gehören nicht zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Die Aufwendungen des Arbeitgebers je teilnehmender Person dürfen 110 EUR nicht übersteigen. Wird dieser Betrag überschritten, ist nicht nur der übersteigende Betrag, sondern der volle Betrag steuer- und beitragspflichtig.

Geburtstag des Arbeitnehmers

Bewirtungskosten des Arbeitgebers anlässlich eines runden Geburtstags des Arbeitnehmers stellen grundsätzlich steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.

Handelt es sich unter Berücksichtigung aller Umstände um ein Fest des Arbeitgebers (der Geburtstag ist quasi nur der Aufhänger), sind die anteiligen Bewirtungskosten steuer- und beitragsfrei. Dies gilt für die auf den Arbeitnehmer selbst, dessen Familienangehörige und privaten Gäste entfallenden Kosten, wenn sie pro Person den Betrag von 110 EUR nicht übersteigen. In diesen Betrag sind allerdings auch Sachgeschenke an den Arbeitnehmer einzubeziehen, deren Wert 60 EUR nicht übersteigt.

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