Bewirtet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer ohne die Teilnahme von Geschäftsfreunden des Arbeitgebers außerhalb des Betriebs, z. B. in einem Restaurant, kostenlos oder verbilligt, liegt regelmäßig Arbeitslohn vor. Steuerpflichtig ist der auf den Arbeitnehmer entfallende Teil der angefallenen Bewirtungskosten, wenn er die Freigrenze von 50 EUR monatlich übersteigt.[1] Für den Arbeitgeber sind diese Bewirtungskosten in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig.

 
Wichtig

Bewirtung in überwiegend betrieblichem Interesse ist steuerfrei

Die Bewirtung des Arbeitnehmers ist steuerfrei, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolgt, z. B. bei einer Betriebsveranstaltung bzw. einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz[2], oder falls der Arbeitnehmer an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung betriebsfremder Personen teilnimmt.

Zudem können Bewirtungskosten, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ersetzt, als Auslagenersatz steuerfrei sein. Für die Steuerfreiheit ist der Anlass der Bewirtung entscheidend. Eine Kürzung der Verpflegungspauschale ist zu beachten. Es ist ohne Bedeutung, ob der geldwerte Vorteil aus der arbeitgeberseitigen Gestellung von Mahlzeiten zum Arbeitslohn zählt.

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