1Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre. 2Müssen Gebäude oder Gebäudeteile wegen ihres baulichen Zustands abgebrochen werden, so sind die Abbruchkosten zu berücksichtigen.[2]

[1] Anzuwenden bis 31.12.2024.
[2] Nach Artikel 7 des Steueränderungsgesetzes 1969 vom 18. 8. 1969 (BGBl. I S. 1211) ist § 77 im Hauptfeststellungszeitraum 1964 sowie bei Wertfortschreibung und Nachfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes in folgender Fassung anzuwenden: "Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als 50 vom Hundert des Werts, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre." .

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