1§ 50 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und § 67 gelten nicht für den Grundbesitz in Berlin (West). 2Bei der Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen und des Bodenartenverhältnisses ist das Bodenschätzungsgesetz sinngemäß anzuwenden.

[1] § 122 geändert durch Jahressteuergesetz 1997. anzuwenden ab 1. 1. 1997; für die Erbschaftsteuer erstmals zum 1. 1. 1996.

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