Der Freibetrag in Steuerklasse VI ist daran geknüpft, dass beim ersten Dienstverhältnis in gleicher Höhe ein Hinzurechnungsbetrag berücksichtigt wird. Der Arbeitgeber muss bei der monatlichen Lohnabrechnung den Arbeitslohn um den Hinzurechnungsbetrag erhöhen und anschließend die Lohnsteuer von den korrigierten (höheren) Lohnbezügen im Berechnungsprogramm ablesen. Dadurch wird eine doppelte Inanspruchnahme des Grundfreibetrags vermieden. Außerdem wird durch die korrespondierende Wirkung zwischen Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag erreicht, dass etwaige Änderungen bezüglich der Höhe des Arbeitslohns des ersten Dienstverhältnisses während des Jahres beim Lohnsteuerabzug automatisch berücksichtigt werden.

Auswirkungen auf das erste Dienstverhältnis

Der Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses hat aufgrund des Hinzurechnungsbetrags ggf. Lohnsteuer einzubehalten, wenn sich durch Lohnschwankungen ein höherer Jahresarbeitslohn ergibt, als dies im Zeitpunkt der Antragstellung anzunehmen war, also der nicht ausgeschöpfte Eingangsbetrag bei der Lohnsteuerermittlung geringer ausfällt als der aufgrund der Prognoseentscheidung auf die Steuerklasse VI übertragene Freibetrag. Der Lohnsteuerabzug beim ersten Dienstverhältnis entsteht im Übrigen auch immer dann, wenn der Arbeitnehmer einen Freibetrag bei Steuerklasse VI in Anspruch nimmt, der über dem nicht ausgeschöpften Eingangsbetrag der Lohnsteuertabelle für das erste Dienstverhältnis liegt.

 
Praxis-Beispiel

Aufteilung des Freibetrags

Sachverhalt wie im vorherigen Beispiel, der Arbeitnehmer beantragt aber die Übertragung des im Jahr 2024 gültigen Maximalfreibetrags von 12.870 EUR für das zweite Dienstverhältnis.

Ergebnis: Durch den ELStAM-Freibetrag im zweiten Dienstverhältnis fällt bei der Aushilfstätigkeit keine Lohnsteuer an. Der korrespondierende Hinzurechnungsbetrag von 12.870 EUR führt zusammen mit dem Jahresarbeitslohn von 6.000 EUR (18.870 EUR) zu einer für den monatlichen Lohnsteuerabzug maßgebenden Berechnungsgröße von 1.573 EUR, für die die Lohnsteuer nach Steuerklasse I einzubehalten ist.

Gleichzeitige Eintragung von Hinzurechnungsbetrag und Freibetrag wegen erhöhter Werbungskosten etc.

Wurde für das erste Dienstverhältnis im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ein Freibetrag[1] beantragt und gewährt, ist eine Saldierung mit dem Hinzurechnungsbetrag vorzunehmen, der sich aus der Übertragung des Grundfreibetrags auf ein weiteres Dienstverhältnis ergibt. In die ELStAM für das erste Dienstverhältnis ist dann der verminderte Hinzurechnungsbetrag oder der verminderte Freibetrag, je nachdem, welcher Betrag höher ist, einzutragen.

 
Praxis-Beispiel

Aufteilung des Freibetrags bei zweitem Dienstverhältnis

Ein Arbeitnehmer, bei dessen Lohnsteuerabzugsmerkmalen im ersten Dienstverhältnis bislang ein Freibetrag von 4.500 EUR berücksichtigt wird, geht ab 1.7. ein zweites Beschäftigungsverhältnis ein, aus dem er einen Arbeitslohn von monatlich 500 EUR erzielt. Er beantragt für sein zweites Beschäftigungsverhältnis (Steuerklasse VI) bei seinem Wohnsitzfinanzamt einen Freibetrag von 3.000 EUR (500 EUR x 6 Monate).

Ergebnis: Hierdurch reduziert sich der für das erste Dienstverhältnis eingetragene Freibetrag auf 1.500 EUR; es muss kein Hinzurechnungsbetrag berücksichtigt werden.

[1] Freibetrag wegen erhöhter Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, Behinderung oder anderen Verlusten.

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