Der Arbeitgeber muss zum einen den vom Arbeitslohn abzuziehenden Versorgungsfreibetrag, den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und Altersentlastungsbetrag selbst berechnen. Zum anderen muss er eine Selbstberechnung von Freibeträgen oder Hinzurechnungsbeträgen auch dann vornehmen, wenn Arbeitslohn für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, für den sich der Freibetrag nicht unmittelbar aus dem ELStAM ablesen lässt (z. B. wöchentliche oder tägliche Lohnzahlung). Bei einer solchen Berechnung findet stets eine jahresbezogene Hochrechnung statt.[1] Daher ist der für das Kalenderjahr maßgebliche Freibetrag zu ermitteln. Außerdem ist der Arbeitslohn auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen. Hiervon werden neben dem eingetragenen Jahresfreibetrag noch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der Sonderausgaben-Pauschbetrag, die Vorsorgepauschale und ggf. weitere Freibeträge abgezogen. Für den sich hierbei ergebenden Betrag wird nach der maßgeblichen Steuerklasse eine Jahreslohnsteuer ermittelt, die auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum wieder heruntergerechnet wird.[2]

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