Für die Summe der nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelten berücksichtigungsfähigen Aufwendungen ist auf Antrag des Arbeitnehmers ein elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal zu bilden. Bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehe-/Lebenspartnern, die nicht dauernd getrennt leben, ist der Freibetrag je zur Hälfte auf die Ehe-/Lebenspartner aufzuteilen, wenn beide Ehe-/Lebenspartner lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn erzielen und die Ehe-/Lebenspartner keine andere Aufteilung beantragen.[1] Dieses Wahlrecht besteht unabhängig davon, wer die Aufwendungen trägt. Abweichend davon kann ein Freibetrag wegen erhöhter Werbungskosten immer nur bei dem Ehe-/Lebenspartner berücksichtigt werden, durch dessen Dienstverhältnis diese Aufwendungen voraussichtlich verursacht werden.

 
Achtung

Mehrere Arbeitgeber und Lohnsteuerabzugsmerkmal

Bezieht der Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern nebeneinander Arbeitslohn, kann der Freibetrag beliebig auf diese unterschiedlichen Dienstverhältnisse verteilt werden.

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