Das Gesetz unterscheidet zwischen Ermäßigungsgründen, die nur unter Beachtung einer betragsmäßigen Grenze eingetragen werden können, und solchen, bei denen die Eintragung uneingeschränkt zulässig ist.[1] Ein Antrag auf Eintragung eines Freibetrags wegen erhöhter Werbungskosten, erhöhter Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen sowie des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ist unzulässig, wenn die Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge insgesamt eine Antragsgrenze von 600 EUR nicht überschreiten. Die übrigen Ermäßigungsgründe (Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene, Freibetrag für Grundbesitz sowie voraussichtliche Verluste aus anderen Einkunftsarten) bleiben hiervon unberührt.

4.3.1 Berechnung bei Antragsgrenze

Bei der Feststellung, ob die Antragsgrenze von 600 EUR überschritten wird, ist wie folgt zu verfahren.

  • Die Werbungskosten sind in die Berechnung der Antragsgrenze nur nach Kürzung um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR[1] einzubeziehen.
  • Die Sonderausgaben sind um den Pauschbetrag von 36 EUR bzw. 72 EUR zu kürzen. Allerdings sind die gesetzlichen Obergrenzen[2] auch bei der Feststellung der 600-EUR-Grenze zu beachten.
  • Außergewöhnliche Belastungen sind nicht um die zumutbare Belastung zu mindern, wenn die Antragsgrenze gemäß § 39a Abs. 2 Satz 4 EStG geprüft wird; ein Abzug über die in den §§ 33a, 33b Abs. 6 EStG vorgesehenen Höchstbeträge hinaus ist jedoch nicht möglich.
 
Praxis-Beispiel

Ermittlung eines Freibetrags

Ein Arbeitnehmer hat einen Arbeitsweg von 20 km. Er muss voraussichtlich Kirchensteuer i. H. v. 300 EUR zahlen. Mit seinen 2 Mietwohnungen macht er Verluste von 8.437 EUR und 3.500 EUR. Kann der Arbeitnehmer einen ELStAM-Freibetrag beantragen und wenn ja, in welcher Höhe kann dieser berücksichtigt werden?

 
Aufwendungen (beantragt) anzusetzen steuerlich Antragsgrenze
Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte mit eigenem Pkw an 220 Tagen (220 Fahrten × 20 km × 0,30 EUR) 1.320 EUR 90 EUR[3]
Voraussichtliche Kirchensteuer 300 EUR 300 EUR
Verlust aus Mietwohngrundstück 1 8.437 EUR  
Verlust aus Mietwohngrundstück 2 3.500 EUR[4]  
Summen 13.557 EUR 390 EUR

Werbungskosten und Sonderausgaben erreichen mit 390 EUR nicht die Antragsgrenze von 600 EUR. Daher kann kein Steuerfreibetrag berücksichtigt werden.

Abwandlung: Der Arbeitsweg beträgt 23 km. In diesem Fall beträgt die Entfernungspauschale 1.570,80 EUR (220 Tage x 20 km x 0,30 EUR + 220 Tage x 3 km x 0,38 EUR) und unter Berücksichtigung der Antragsgrenze könnten folglich 340,80 EUR (1.570,80 EUR – 1.230 EUR) angerechnet werden. Es können 12.541,80 EUR (13.807,80 EUR – 1.230 EUR Arbeitnehmer-Pauschbetrag – 36 EUR Sonderausgaben-Pauschbetrag) als Steuerfreibetrag berücksichtigt werden. Werbungskosten und Sonderausgaben überschreiten die Antragsgrenze von 600 EUR (340,80 EUR + 300 EUR).

[3] Bei der Antragsgrenze zählen nur die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR übersteigenden Werbungskosten.
[4] Die Vermietungsverluste bleiben für die Antragsgrenze außer Betracht. Sie können stets in voller Höhe eingetragen werden.

4.3.2 Keine Verdoppelung der Antragsgrenze bei Ehegatten

Bei Ehe-/Lebenspartnern, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, ist die Summe der nach den oben genannten Punkten in Betracht kommenden Beträge zugrunde zu legen. Die Antragsgrenze von 600 EUR ist nicht zu verdoppeln.

 
Wichtig

Berücksichtigung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Aufgrund der Entfernungspauschale von 0,30 EUR bzw. 0,38 EUR (ab dem 21. Entfernungskilometer) pro Kilometer der Entfernung Wohnung – erste Tätigkeitsstätte kann allein wegen der arbeitstäglichen Fahrten ein Steuerfreibetrag nur ab bestimmten Wegstrecken infrage kommen. Unter Berücksichtigung der Antragsgrenze von 600 EUR sowie des anzurechnenden Arbeitnehmer-Pauschbetrags i. H. v. 1.230 EUR[1] muss die Entfernung mind. 27 km betragen, damit für den Arbeitnehmer bei 220 Arbeitstagen ein Freibetrag angesetzt werden kann.[2] Bei einer einfachen Entfernung von 27 km beläuft sich der Freibetrag auf 675,20 EUR.

[2] Berechnung: 220 Tage x 20 km x 0,30 EUR + 220 Tage x 7 km x 0,38 EUR = 1.905,20 EUR.

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