Welche Aufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden dürfen, ist im Gesetz abschließend geregelt.[1] Für folgende Aufwendungen kann bereits beim Lohnsteuerabzug eine Ermäßigung (Freibetrag) in Anspruch genommen werden:

  • Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR[2] oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag von 102 EUR[3] übersteigen;
  • Sonderausgaben[4] – ohne Vorsorgeaufwendungen –, soweit sie den Pauschbetrag von 36 EUR/bzw. 72 EUR übersteigen. Hierzu gehören auch Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Solche Kinderbetreuungskosten können i. H. v. 2/3 der Aufwendungen, höchstens bis zu 4.000 EUR pro Kind und Jahr, als Sonderausgaben berücksichtigt werden[5], Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien sind als Sonderausgaben auch zu berücksichtigen, soweit eine Steuerermäßigung in Betracht kommt[6], nicht hingegen Mitgliedsbeiträge und Spenden an unabhängige Wählervereinigungen.[7]
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, denen die Steuerklasse II wegen der zu Recht bescheinigten Steuerklasse III nicht bescheinigt werden kann. In Betracht kommen verwitwete Arbeitnehmer, denen im Jahr des Todes und im Folgejahr der Splittingtarif zusteht.[8]
  • Der Betrag, der für außergewöhnliche Belastungen nach Kürzung um die zumutbare Belastung zu gewähren ist.[9]
  • Die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen.[10]
  • Die folgenden Beträge in gleichem Umfang wie sie bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen sind:

    • Abzugsbeträge beim eigengenutzten Grundbesitz[11] nach § 15b BerlinFG
    • Verlustvortragsbeträge[12]
    • Verluste nach § 7b EStG[13]
    • die negative Summe der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten (mit Ausnahme der Einkünfte aus Kapitalvermögen),
    • das 4-Fache der Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen und energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden[14]
    • Kinderfreibeträge für Kinder, für die der Arbeitnehmer wegen Wohnsitzes außerhalb eines EU/EWR-Staates kein Kindergeld erhält.[15] Dasselbe gilt für den diesen Kindern zu gewährenden Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung.

Kein Freibetrag für Vorsorgeaufwendungen

Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsbeiträge) können nicht als Freibeträge eingetragen werden. Hierzu gehören insbesondere der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung oder die Beiträge für eine private Krankenvollversicherung sowie die Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung. Diese Aufwendungen werden durch die Vorsorgepauschale berücksichtigt, die in die Lohnsteuerberechnungsprogramme bereits eingearbeitet ist.[16]

4.2.1 Werbungskosten

Da der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR[1] in die Lohnsteuerberechnungsprogramme eingearbeitet ist, können nur für die Werbungskosten elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden, die den Pauschbetrag übersteigen. In Betracht kommen im Wesentlichen Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte, Reisekosten und Mehraufwendungen bei einer doppelten Haushaltsführung soweit der Arbeitgeber diese Aufwendungen nicht steuerfrei ersetzt.

Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt die Entfernungspauschale 0,30 EUR pro Entfernungskilometer bzw. ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 EUR, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, welches Verkehrsmittel der Arbeitnehmer benutzt.[2] Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können über die Entfernungspauschale hinaus in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten angesetzt werden.

Die Entfernungspauschale ist auf 4.500 EUR begrenzt, falls nicht ein Pkw benutzt wird.[3]

Ein Freibetrag für Mehraufwendungen aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung kann ebenfalls im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren für Arbeitnehmer gewährt werden. Für die steuerliche Anerkennung muss lediglich die Begründung des auswärtigen Zweithaushaltes beruflich veranlasst sein. Dies gilt auch in Wegzugsfällen, bei denen der Lebensmittelpunkt aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort weg verlegt und die Wohnung am Beschäftigungsort aber beibehalten wird. Insoweit muss die Wegverlegung des bisherigen Lebensmittelpunkts auf Dauer erfolgt sein.[4]

Bei Ehe-/Lebenspartner, die beide Arbeitnehmer sind, werden die Werbungskosten für j...

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