Bei den Steuerklassen V und VI können keine Kinderfreibeträge berücksichtigt werden. Hier erfolgt der volle Abzug beim Ehe-/Lebenspartner mit der Steuerklasse III bzw. bei der Steuerklasse für das erste Dienstverhältnis. Fälle, in denen keine Kinder beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen sind, sind in den ELStAM durch 2 Striche "- -" gekennzeichnet.
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