Für die Berechnung von ggf. Solidaritätszuschlags und Kirchenlohnsteuer werden die Freibeträge für Kinder mit dem Zähler 0,5 bzw. 1,0 usw. eingetragen. Bei Arbeitnehmern mit Steuerklasse IV werden die insgesamt eingetragenen Kinderfreibeträge je zur Hälfte auf die beiden Arbeitnehmer-Ehe-/Lebenspartner verteilt, auch wenn das Kindschaftsverhältnis nur zu einem Ehe-/Lebenspartner besteht.

Ein Zähler von 0,5 bzw. 1,0 bedeutet also, dass bei der Steuerklasse IV bei der Berechnung der Kirchensteuer bzw. des Solidaritätszuschlags ab 2024 ein Freibetrag von 3.192 EUR bzw. 6.384 EUR berücksichtigt wird.[1] Im Ergebnis wird damit bei diesen Ehe-/Lebenspartnern für ein gemeinsames, steuerlich zu berücksichtigendes Kind (jeweils Steuerklasse IV) der zutreffende Kinderfreibetrag von insgesamt 8.952 EUR beim Steuerabzug der Zuschlagsteuern berücksichtigt.

[1] § 32 Abs. 6 EStG i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes v. 8.12.2022. Es wurde aber eine Erhöhung für das Jahr 2024 angekündigt, die rückwirkend ab 1.1.2024 gelten soll.

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