Gleichwohl werden für Kinderfreibeträge elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet[1], weil sich diese im Lohnsteuerabzugsverfahren auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer mindernd auswirken. Steuertechnisch geschieht dies dadurch, dass bei Arbeitnehmern mit Kindern als Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer bzw. den Solidaritätszuschlag eine fiktive Lohnsteuer berechnet wird, die sich unter Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder ergibt.[2]

Automatische Berücksichtigung im Lohnabrechnungsprogramm

Die sich durch die Berücksichtigung von Kindern ergebenden geringeren Zuschlagsteuern sind bereits in die Lohnsteuerberechnungsprogramme eingearbeitet. Die Lohnsteuertabellen unterscheiden deshalb für Zwecke des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer neben den Steuerklassen weiterhin die verschiedenen Kinderfreibeträge. Entscheidend für die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen beim Lohnsteuerabzugsverfahren ist ausschließlich die Bildung eines elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmals.

 
Hinweis

Solidaritätszuschlag spielt für viele Steuerzahler keine Rolle mehr

Seit 2021 fällt für rund 90 % der Lohn- und Einkommensteuerzahler, die bisher den Solidaritätszuschlag gezahlt haben, der Zuschlag komplett weg. Für weitere 6,5 % entfällt er zumindest in Teilen.

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