Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird nicht als Jahresfreibetrag gewährt. Er ist für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen für seine Gewährung nicht vorgelegen haben, um 1/12 zu kürzen. Vollendet das in der Haushaltsgemeinschaft lebende berufstätige Kind des alleinerziehenden Arbeitnehmers beispielsweise im August 2024 das 18. Lebensjahr, entfällt ab September der Entlastungsbetrag. In diesem Fall ist der Freibetrag nur für 8 Monate zu gewähren (8/12 von 4.260 EUR = 2.840 EUR).[1]

Anzeigepflicht bei Wegfall der Voraussetzungen

Damit der Entlastungsbetrag in diesen Fällen auch im Lohnsteuerabzugsverfahren nur zeitanteilig zum Ansatz kommt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Steuerklasse II für die folgenden Monate ändern zu lassen.[2] Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, kann das Finanzamt eine Korrektur des Entlastungsbetrags durch Lohnsteuernachforderungsbescheid oder im Fall der Veranlagung im Einkommensteuerbescheid vornehmen.

 
Praxis-Beispiel

Kürzung des Entlastungsbetrags

Eine alleinerziehende Mutter lebt mit ihrer minderjährigen Tochter sowie ihrem über 18 Jahre alten Sohn in einem gemeinsamen Haushalt. Der Sohn absolviert derzeit ein Chemiestudium. Für beide Kinder erhält sie Kindergeld. Mit dem Abschluss der Bachelorprüfung tritt der Sohn zum 1.10. eine Stelle als Lebensmittelchemiker an, wohnt aber weiterhin in der Wohnung der Mutter.

Ergebnis: Die Steuerklasse II kann bis September gewährt werden. Die Haushaltsgemeinschaft mit dem volljährigen Sohn ist mit der Beendigung der Berufsausbildung schädlich, weil ab diesem Zeitpunkt der Kindergeldanspruch entfällt und damit die Mutter aufgrund der Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person nicht mehr als alleinstehend anzusehen ist. Die Arbeitnehmerin ist gesetzlich verpflichtet, die Steuerklasse II in I ändern zu lassen.

 
Achtung

Kein betrieblicher Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Steuerklassenwechsel

Beim betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleich muss der Arbeitgeber die Jahreslohnsteuer nach der zum 31.12. eingetragenen Steuerklasse berechnen. Dies führt in den Fällen zu einer unzutreffenden Lohnsteuer, in denen wegen der Zwölftelungsregelung die Steuerklasse II nicht das ganze Jahr anzuwenden ist. Beim Wechsel von der Steuerklasse I zu II würde der Entlastungsbetrag als Jahresfreibetrag berücksichtigt werden und dadurch eine zu geringe Jahressteuer einbehalten. Deswegen darf der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber am Ende des Jahres nicht durchgeführt werden, wenn die Steuerklasse II nicht ganzjährig bescheinigt ist.[3]

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