Für die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes und damit für den Ansatz eines Entlastungsbetrags kommt es lediglich darauf an, dass es sich um ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind handelt, das zum Haushalt des alleinerziehenden Arbeitnehmers gehört. Die Steuerklasse II kann damit auch für volljährige Kinder gewährt werden, wenn dem Arbeitnehmer hierfür Kinderfreibeträge oder Kindergeld zustehen.

Voraussetzungen im Einzelnen

Im Einzelnen ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende – und damit die Steuerklasse II – an folgende Anforderungen geknüpft, die kumulativ vorliegen müssen:

  • Der Steuerpflichtige muss alleinstehend sein.[1] Hierunter fallen Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingtarifs nicht vorliegen oder die verwitwet sind, z. B. ledige, verwitwete, geschiedene oder bereits seit dem Vorjahr vom Ehe-/Lebenspartner dauernd getrennt lebende Arbeitnehmer, oder Arbeitnehmer, deren Ehe-/Lebenspartner im Ausland leben und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
  • Zum Haushalt des Alleinstehenden muss mindestens ein Kind gehören, für das der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten kann. Die Haushaltszugehörigkeit ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinerziehenden Arbeitnehmers mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist.
  • Es darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer Person bestehen, die steuerlich nicht als Kind des Alleinerziehenden berücksichtigt werden kann. Keine andere volljährige Person darf sich tatsächlich oder finanziell an dessen Haushaltsführung beteiligen. Unschädlich sind Haushaltsgemeinschaften mit eigenen Kindern, die

    • den gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienst oder
    • eine befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder
    • einen bis zu 3-jährigen Dienst als Zeitsoldat leisten.

    Steuerpflichtige, die eine Haushaltsgemeinschaft mit solchen Kindern bilden, werden als alleinstehend angesehen. Für die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende muss darüber hinaus natürlich mindestens auch ein Kind in der Wohnung des "Alleinstehenden" gemeldet sein, für das er Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält.

Identifizierungspflicht gesetzlich vorgeschrieben

Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer.[2] Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig, ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.[3] Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen von § 24b Sätze 1–3 EStG vorliegen. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) teilt jedem Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung im Besteuerungsverfahren eine Identifikationsnummer zu. Falls der berechtigten Person ihre eigene Identifikationsnummer oder die des Kindes nicht bekannt ist, kann sie diese erneut beim BZSt anfordern.

Die an den Berechtigten und an das Kind vergebenen steuerlichen Identifikationsnummern sind auch gesetzlich vorgeschriebene Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld.[4]

 
Wichtig

Mitteilungspflicht bei Änderungen wie Heirat etc.

Fallen die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahres weg, müssen Steuerpflichtige die Steuerklasse II umgehend ändern lassen.[5]

Ändern sich die Voraussetzungen für die Steuerklasse oder für die Zahl der Kinderfreibeträge zugunsten des Arbeitnehmers, kann dieser beim Finanzamt die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale beantragen.[6]

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