Alleinerziehenden wird für das erste Kind ein Steuerentlastungsbetrag von 4.260 EUR pro Jahr gewährt.[1] Der Freibetrag für das erste Kind (Lohnsteuerabzugsmerkmal) wird im Lohnsteuerabzugsverfahren durch die Steuerklasse II berücksichtigt.[2]

Erhöhungsbetrag für weitere Kinder im Ermäßigungsverfahren

Für jedes weitere Kind[3] erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 EUR jährlich.[4] Dieser Erhöhungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind wird nicht automatisch in der Steuerklasse II berücksichtigt. Der Erhöhungsbetrag für weitere Kinder kann im Lohnsteuerabzugsverfahren nur durch die Bildung eines Freibetrags geltend gemacht werden. Der Antrag auf Bildung eines Freibetrags ist abhängig von der Anzahl der weiteren im Haushalt des Steuerpflichtigen lebenden Kinder. Der Antrag muss beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden und wird dann bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen berücksichtigt.

Beurteilung der Beitragspflicht

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hat keinen Einfluss auf die Höhe des zur Sozialversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Bei der Entgeltabrechnung ist auf das volle Bruttoarbeitsentgelt i. S. d. § 14 SGB IV abzustellen.

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