Bei laufendem Arbeitslohn darf der Altersentlastungsbetrag nur mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum entfallenden anteiligen Betrag berücksichtigt werden; das gilt nur dann nicht, wenn die Lohnsteuer im permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich ermittelt wird.

Zur Ermittlung des Altersentlastungsbetrags erfolgt stets eine Hochrechnung der im Lohnzahlungszeitraum begünstigten Einnahmen und Bezüge auf einen Jahresbetrag, von denen dann der auf das Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) bezogene Altersentlastungsbetrag abzuziehen ist.[1] Sind diese Höchstbeträge nicht anzusetzen, hat der Arbeitgeber den sich ergebenden Monatsbetrag auf den nächsten vollen Euro-Betrag, den Wochenbetrag auf den nächsten durch 10 teilbaren Cent-Betrag und den Tagesbetrag auf den nächsten durch 5 teilbaren Cent-Betrag aufzurunden.

Außerdem darf auch hier der für den Lohnzahlungszeitraum maßgebende anteilige Höchstbetrag nicht überschritten werden, wenn in früheren Lohnzahlungszeiträumen desselben Kalenderjahres wegen der damaligen Höhe des Arbeitslohns ein niedrigerer Betrag als der Höchstbetrag berücksichtigt worden ist. Ebenso wenig ist es zulässig, den in einem Monat nicht ausgeschöpften Höchstbetrags mit dem, den Höchstbetrag übersteigenden Betrag eines anderen Monats zu verrechnen.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des Altersentlastungsbetrags

Die aktiven Dienstbezüge betragen im Januar 300 EUR, im Februar 700 EUR.

Ergebnis: Der für diesen Arbeitnehmer seit 2005 (Kohorte) auf 40 % der Einkünfte und einen Höchstbetrag von 1.900 EUR begrenzte Altersentlastungsbetrag kann wie folgt berücksichtigt werden:

 
Januar: 40 % von 300 EUR 120 EUR
Februar: 40 % von 700 EUR, max. 159 EUR[2] 159 EUR

Der nicht ausgeschöpfte "Restbetrag" aus dem Januar kann nicht übertragen werden.

Ein solcher Ausgleich wird jedoch beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber[3] oder bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer durch das Finanzamt vorgenommen. Wird die Lohnsteuer im permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich ermittelt[4], ist eine zeitanteilige Berechnung des Altersentlastungsbetrags nicht vorzunehmen.

[2] 1.900 EUR : 12 = 158,33 EUR; aufgerundet 159 EUR.

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