Arbeitnehmer, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet hatten, erhalten einen Altersentlastungsbetrag.[1] Er wird nicht berücksichtigt bei Versorgungsbezügen, die durch den Versorgungsfreibetrag und den Abschlag zum Versorgungsfreibetrag begünstigt sind[2] oder bei Leibrenten, die mit einem Ertragsanteil[3] besteuert werden.

Stufenweiser Abbau des Altersentlastungsbetrags

Seit 2005 ist der Altersentlastungsbetrag mit einem nach Kalenderjahren gestaffelten Prozentsatz zu ermitteln, begrenzt auf einen Höchstbetrag. Der Abbau des Altersentlastungsbetrags erfolgt in Stufen nach dem Kohorten-Prinzip; d. h. für den einzelnen Bezieher von Alterseinkünften wird die Besteuerungssituation in dem auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgenden Jahr "eingefroren". Der in diesem Jahr anzuwendende Prozentsatz und der Höchstbetrag werden dann zeitlebens berücksichtigt.

In diesem Punkt unterscheidet sich diese Regelung von der Regelung für den Versorgungsfreibetrag, dessen Bemessungsgrundlage darüber hinaus betragsmäßig festgeschrieben wird. Weil die zugrunde liegenden Einkünfte in ihrer Höhe von Jahr zu Jahr regelmäßig schwanken (z. B. die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), könnte die betragsmäßige Festschreibung des Altersentlastungsbetrags dazu führen, dass dieser bei niedrigeren Einkünften in einem Folgejahr relativ zur Höhe der jeweiligen Einkünfte ansteigt, statt sich kontinuierlich zu verringern.

Der Altersentlastungsbetrag ist im Rahmen des Verlustausgleichs[4] mit anderen Einkünften verrechenbar und kann auch einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhen.[5]

Sozialversicherungsrechtliche Bewertung

Der Altersentlastungsbetrag ist ein steuerlicher Freibetrag, der keinen Einfluss auf die Höhe des zur Sozialversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelts hat. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden aus dem ungekürzten Arbeitsentgelt berechnet.

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