Der einmal berechnete Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.[1] Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.[2]

Neuberechnung nur bei Änderung des Versorgungsbezugs

Davon abweichend sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.[3] In diesen Fällen sind die beiden Freibeträge mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage zu ermitteln und anzusetzen.[4] Im Kalenderjahr der Änderung sind jeweils der höchste Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zu berücksichtigen.

Nach der Rechenanleitung für den Lohnsteuerabzug[5] ist für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn stets auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen. Der Arbeitslohn eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums ist dabei mit 12, der Arbeitslohn eines wöchentlichen Lohnzahlungszeitraums mit 360/7 und der Arbeitslohn eines täglichen Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu vervielfältigen. Von dem so ermittelten Betrag werden ggf. ein Versorgungsfreibetrag und ein Altersentlastungsbetrag abgezogen.[6]

Werden nicht über das gesamte Kalenderjahr Versorgungsbezüge gezahlt, müssen der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag anteilig gekürzt werden.

Werden die Versorgungsbezüge gekürzt, z. B. weil ein Versorgungsempfänger Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis bezieht, so sind für die Ermittlung des anzusetzenden Versorgungsfreibetrags nur die gekürzten Versorgungsbezüge maßgebend. Für die Bestimmung des Prozentsatzes, des Höchstbetrags des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag bleibt das Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs maßgebend. Eine betragsmäßige Änderung ergibt sich im Ergebnis nur dann, wenn der Versorgungsbezug unterhalb der Grenze liegt oder aufgrund der Anrechnung die Grenze unterschreitet, bei welcher der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags erreicht wird.

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