Zahlungen, die der Arbeitgeber eines verstorbenen Arbeitnehmers an dessen Erben erbringt, gehören nicht immer zu den begünstigten Versorgungsbezügen, obgleich der Arbeitslohn definitionsgemäß aus dem Dienstverhältnis des Rechtsvorgängers zufließt.[1] Dies gilt insbesondere für Leistungen des Sterbemonats, für die noch ein Lohnanspruch besteht.

Arbeitslohn für den Sterbemonat

Der Arbeitslohn für den Sterbemonat ist kein Versorgungsbezug, wenn er arbeitsrechtlich für den gesamten Lohnzahlungszeitraum zu zahlen ist. Besteht dagegen ein Anspruch auf Lohnzahlung nur bis zum Todestag, sind darüber hinausgehende Leistungen an die Hinterbliebenen Versorgungsbezüge.[2]

Dies gilt entsprechend für den Fall, dass die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen für den Sterbemonat lediglich die Zahlung von Hinterbliebenenbezügen vorsehen oder keine vertraglichen Abmachungen über die Arbeitslohnbemessung bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Lohnzahlungszeitraums bestehen. Auch in diesen Fällen stellt nur der Teil der Bezüge einen Versorgungsbezug dar, der auf die Zeit nach dem Todestag entfällt.

Sterbegeld ist Versorgungsbezug

Das Sterbegeld gilt in vollem Umfang als Versorgungsbezug und wird – auch bei ratenweiser Zahlung – als sonstiger Bezug besteuert.[3] Dies gilt auch dann, wenn als Sterbegeld mehrere Monatsgehälter gezahlt werden, weil es sich ebenfalls um die ratenweise Zahlung eines Einmalbetrags handelt. Die Zwölftelregelung der Freibeträge für Versorgungsbezüge ist beim Sterbegeld als sonstiger Bezug nicht anzuwenden.[4]

Lohnsteuerabzug bei Hinterbliebenenbezügen

Zahlt der Arbeitgeber den Arbeitslohn an einen Erben oder einen Hinterbliebenen aus, ist der Lohnsteuerabzug nur nach dessen Besteuerungsmerkmalen durchzuführen.[5] Der Hinterbliebene hat dem Arbeitgeber dazu die persönliche Identifikationsnummer für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, ggf. für ein zweites Dienstverhältnis (Steuerklasse VI), mitzuteilen. Handelt es sich nach den vorstehenden Ausführungen um Versorgungsbezüge, darf der Arbeitgeber auch bei dem Hinterbliebenen den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag abziehen.

Ausnahmeregelung für den Sterbemonat

Der Arbeitgeber kann den Lohnsteuerabzug von laufendem Arbeitslohn, der im Sterbemonat gezahlt wird, aus Vereinfachungsgründen nach den ELStAM des Verstorbenen vornehmen; die Lohnsteuerbescheinigung erfolgt jedoch in diesem Fall für den Erben.

Auswirkungen auf die Beitragsberechnung

Beitragspflichtig zur Sozialversicherung ist lediglich das im laufenden Entgeltabrechnungszeitraum bis zum Todestag erzielte Arbeitsentgelt. Zahlt der Arbeitgeber beim Tod eines Arbeitnehmers den Hinterbliebenen des Verstorbenen z. B. als Sterbegeld das Gehalt für den (restlichen) Sterbemonat bzw. auch für weitere Monate, ist es beitragsfrei zu belassen.

Urlaubsabgeltungen bei Tod des Arbeitnehmers an den Ehegatten bzw. die unterhaltsberechtigten Angehörigen[6] sind Arbeitsentgelt und unterliegen der Sozialversicherungspflicht.[7] Diese Auffassung haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung (GKV-Spitzenverband) am 29.8.2019 in einem Rundschreiben (Nr. 2019/4465) veröffentlicht. Die neue Rechtsauffassung gilt für nach dem 22.1.2019 gezahlten Urlaubsabgeltungen.

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