Bei mehreren Versorgungsbezügen bestimmen sich der maßgebende Prozentsatz für den steuerfreien Teil der Versorgungsbezüge und der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Beginn des jeweiligen Versorgungsbezugs. Die Summe aus den jeweiligen Freibeträgen für Versorgungsbezüge ist auf den Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Beginn des ersten Versorgungsbezugs begrenzt.[1]

Fällt der maßgebende Beginn mehrerer laufender Versorgungsbezüge in dasselbe Kalenderjahr, können die Bemessungsgrundlagen aller Versorgungsbezüge zusammengerechnet werden, da in diesen Fällen für sie jeweils dieselben Höchstbeträge gelten.

Aufteilung des Versorgungsfreibetrags bei mehreren Versorgungsleistungen

Lt. Hessischem FG ist für den Fall des Zusammentreffens von unterschiedlichen Einkunftsarten, im Urteilsfall mit sonstigen Einkünften, der Versorgungsfreibetrag für die Bezüge jeder Einkunftsart gesondert zu ermitteln. Dabei darf der Höchstbetrag des nur einmal zu gewährenden Versorgungsfreibetrags nicht überschritten werden.[2]

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