Versorgungsbezüge[1] sind Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, die

  • im öffentlichen Dienst als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag oder als gleichartiger Bezug aufgrund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften gezahlt werden; außerdem entsprechende Bezüge, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften gewährt werden[2]; Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b) EStG setzen nicht voraus, dass auch das vorangegangene Dienstverhältnis beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprach;[3]
  • in der Privatwirtschaft wegen Erreichens einer Altersgrenze (z. B. Werkspension), voller Erwerbsminderung bzw. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezüge gezahlt werden.
 
Achtung

Versorgungsbeginn bei Bezügen wegen Erreichens der Altersgrenze

Versorgungsbezüge im privaten Dienst, die wegen Erreichens einer Altersgrenze gewährt werden, gelten erst dann als steuerbegünstigte Versorgungsbezüge, wenn der Arbeitnehmer das 63. Lebensjahr vollendet hat. Nur bei Arbeitnehmern mit Schwerbehinderung (Behinderungsgrad mindestens 50 %) gelten betriebliche Altersruhegelder schon mit Vollendung des 60. Lebensjahres als Versorgungsbezüge.

Die Altersbegrenzung gilt auch für Vorruhestandsgelder.[4]

Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften setzen voraus, dass der Steuerpflichtige wegen Erreichens der Altersgrenze von der Verpflichtung zu Dienstleistungen entbunden ist.

Zu den steuerbegünstigten Versorgungsbezügen i. S. d. § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG gehören z. B.

  • Sterbegelder sowie
  • alle besonderen Leistungen an Hinterbliebene eines Arbeitnehmers, die über den bis zum Todestag geschuldeten Arbeitslohn hinausgehen,
  • an nicht verbeamtete Versorgungsempfänger gezahlte Beihilfen im Krankheitsfall aus früheren Dienstleistungen[5] und
  • Beurlaubungsbezüge, die während eines dem Ruhestand vorgeschalteten Sonderurlaubs gezahlt werden.[6]

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