Werden Versorgungsbezüge gleichzeitig aus mehreren früheren Dienstverhältnissen gezahlt, kann jeder Arbeitgeber den steuerfreien Teil aus den von ihm gezahlten Versorgungsbezügen berechnen. Der Versorgungsfreibetrag ist deshalb auch beim Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI voll zu berücksichtigen. In einem Dienstverhältnis, das nach der Steuerklasse VI zu besteuern ist, darf der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nicht (nochmals) abgezogen werden.[1]

Veranlagungspflicht bei mehreren Bezügen

Die mehrfache Berücksichtigung der Versorgungsfreibeträge ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag beim jeweiligen Lohnsteuerabzug kann zu einer Einkommensteuernachzahlung führen. Arbeitnehmer, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Versorgungsbezüge beziehen, werden von Amts wegen zur Einkommensteuer veranlagt.[2]

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