Soweit später zulässige Mieterhöhungen, z. B. nach Ablauf des Förderzeitraums, im Hinblick auf das Dienstverhältnis unterblieben sind, erhöhen sie den steuerpflichtigen Mietvorteil.[1]

Im Übrigen können wegen der Lage einer Dienstwohnung und der sich möglicherweise daraus ergebenden Beeinträchtigungen Abzüge vom ortsüblichen Mietpreis vorgenommen werden. Die Höhe der Minderung des ortsüblichen Mietpreises richtet sich nach dem Grad der Beeinträchtigung im Einzelfall und muss ggf. geschätzt werden.

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