Für die Frage, ob eine verbilligte Wohnungsüberlassung durch den Arbeitgeber und damit ein geldwerter Vorteil vorliegt, ist die tatsächlich erhobene Miete einschließlich der tatsächlich abgerechneten Nebenkosten mit der ortsüblichen Miete zu vergleichen; Basis ist hier die Kaltmiete plus umlagefähige Nebenkosten, ggf. abzüglich des Bewertungsabschlags.[1]

3.1.1 Mietspiegel

Der ortsübliche Mietpreis ist die Miete, die für eine nach Baujahr, Lage, Art, Größe, Ausstattung und Beschaffenheit vergleichbare Wohnung üblich ist (Vergleichsmiete). Dieser Mietwert kann für eine Wohnung im Regelfall anhand des örtlichen Mietspiegels ermittelt werden. Dabei kann der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil nach dem niedrigsten Wert des Mietpreisspiegels berechnen. Es ist nicht erforderlich, innerhalb der Mietpreisspanne auf den Mittelwert abzustellen.[1] Jeder Mietwert ist als ortsüblich anzusehen, den der Mietspiegel im Rahmen einer Spanne zwischen mehreren Mietwerten ausweist.[2]

3.1.2 Kein Mietspiegel

Ist für die betreffende Gemeinde ein Mietspiegel nicht aufgestellt worden, so kann die ortsübliche Miete anhand eines Mietspiegels einer vergleichbaren Gemeinde ermittelt werden.[1] Etwaige örtlich bedingte Abweichungen sind in Form von Zu- oder Abschlägen zu berücksichtigen. Vergleichbare Gemeinde ist nicht immer gleichzusetzen mit der Nachbargemeinde. Ebenso kann die Vergleichsmiete anhand entsprechender Mieten für 3 vergleichbare Wohnungen Dritter ermittelt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, ein Gutachten eines öffentlich bestellten oder vereidigten Sachverständigen für Mietfragen einzuholen.

3.1.3 Vergleichsmieten

In den Fällen, in denen der Arbeitgeber vergleichbare Wohnungen in nicht unerheblichem Umfang an fremde Dritte zu einer niedrigeren als der üblichen Miete vermietet, kann die niedrigere Miete als ortsüblicher Mietpreis angesetzt werden. Persönliche Bedürfnisse des Arbeitnehmers (z. B. hinsichtlich der Größe der Wohnung) werden bei der Bewertung der Wohnung nicht berücksichtigt. Unerheblich ist es auch, ob die Wohnung (z. B. als Werks- und Dienstwohnung) im Eigentum des Arbeitgebers oder dem Arbeitgeber aufgrund eines Belegungsrechts zur Verfügung steht oder von ihm angemietet worden ist.

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