Für die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Bewertung von Wohnräumen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt, ist zwischen Unterkünften und Wohnungen zu unterscheiden.

2.1 Wohnung

Als Wohnung gilt eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. Wesentlich ist, dass eine Wasserversorgung und -entsorgung, zumindest eine einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit sowie eine eigene Toilette vorhanden sind.[1] Danach stellt ein 1-Zimmer-Appartement mit Küchenzeile und WC als Nebenraum eine Wohnung dar, nicht dagegen ein Wohnraum bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche.[2] Für eine Wohnung ist als Sachbezugswert stets der ortsübliche Mietpreis anzusetzen.

2.2 Unterkunft

Für eine Unterkunft ist stets der amtliche Sachbezugswert anzusetzen. Dieser amtliche Sachbezugswert ist auch dann maßgebend, wenn der Arbeitgeber die Unterkunft mietet, ggf. mit Einrichtungsgegenständen ausstattet und seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder zu einer geringeren als der von ihm selbst gezahlten Miete überlässt.

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