Eine besondere Bewertungsregelung gilt für Wohnungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aus Anlass einer Auslandstätigkeit am ausländischen Beschäftigungsort zur Verfügung stellt. Die Verwaltung begrenzt hier den Ansatz der ortsüblichen Miete auf einen bestimmten Prozentsatz des Arbeitslohns. Der maximal ansetzbare Mietwert für die im Ausland gelegene Wohnung berechnet sich mit 18 % des Arbeitslohns ohne Kaufkraftausgleich zuzüglich 10 % der darüber hinausgehenden ortsüblichen Vergleichsmiete.[1]

 
Praxis-Beispiel

Mietwert-Obergrenze für Auslandswohnungen

Der Monatslohn für eine Auslandstätigkeit beträgt ohne Kaufkraftausgleich 3.000 EUR. Die ortsübliche Miete für das vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellte Einfamilienhaus beträgt 1.250 EUR.

 
Der geldwerte Vorteil für den Sachbezug Wohnung berechnet sich mit 18 % des Arbeitslohns 540 EUR
Zzgl. 10 % des übersteigenden Betrags von 710 EUR (ortsübliche Miete ./. 18 % des Arbeitslohns) 71 EUR
Gesamter Sachbezugswert Wohnung 611 EUR

Der steuerpflichtige monatliche Gesamtarbeitslohn (Barlohn) zuzüglich Sachlohn beträgt folglich 3.611 EUR. Dies gilt allerdings nur, wenn der geldwerte Vorteil aus der verbilligten Überlassung nach Maßgabe der Kaufkraftausgleichsregelung nicht steuerfrei bleibt.[2]

Die Sonderregelung bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Wohnungen im Ausland ist häufig ohne praktische Bedeutung. Der im Ausland bezogene Arbeitslohn ist nach den Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen regelmäßig steuerfrei. Dies gilt dann natürlich auch für den Sachbezug "Wohnung".

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