1.3.1 Unterscheidung zwischen Unterkunft und Wohnung

Es sind unterschiedliche Sachbezugswerte anzusetzen, je nachdem, ob der Arbeitnehmer freie Unterkunft oder freie Wohnung erhält. Die Abgrenzung richtet sich danach, ob die Raumverhältnisse eine selbstständige Haushaltsführung ermöglichen. Mindestanforderungen hierfür sind eine eigene Wasserversorgung und Wasserentsorgung, zumindest eine einer Küche vergleichbare eigene Kochgelegenheit und schließlich das Vorhandensein einer eigenen Toilette.[1]

 
Praxis-Beispiel

Abgrenzung Wohnung und Unterkunft

Der Arbeitnehmer hat nach dem Arbeitsvertrag Anspruch auf ein kostenloses 1-Zimmer-Appartement. Für ein 1-Zimmer-Appartement mit Küchenzeile und WC als Nebenraum ist als geldwerter Vorteil der Sachbezug "freie Wohnung" anzusetzen.

Wäre stattdessen ein Zimmer bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche überlassen, müsste der geldwerte Vorteil mit den für "freie Unterkunft" vorgesehenen Werten berechnet werden.

Amtliche Sachbezugswerte

Die Unterscheidung ist deshalb erforderlich, weil feste Sachbezugswerte, die nicht auf den einzelnen Abgabeort abstellen, nur für freie Unterkunft festgelegt werden.[2] Diese betragen 2024 für alle Bundesländer monatlich 278 EUR. Darüber hinaus vermindert sich der Sachbezugswert für freie Unterkunft

  • bei Aufnahme des Beschäftigten im Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 %.
  • für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 %.
  • bei Belegung mit 2 Beschäftigten um 40 %.
  • bei Belegung mit 3 Beschäftigten um 50 %.
  • bei Belegung mit mehr als 3 Beschäftigten um 60 %.

Eine Mehrfachbelegung und die damit verbundene Kürzung des Sachbezugs ab 40 % setzt die Nutzung eines Zimmers durch mindestens 2 Personen voraus. Das Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft mit eigenem Zimmer und gemeinsamer Küche begründet lediglich den Abschlag von 15 % für die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft.[3]

Erfüllt ein Arbeitnehmer gleichzeitig die Voraussetzung für mehrere Kürzungsbeträge, sind die Vomhundertsätze zu addieren. Der sich danach ergebende Prozentsatz ist auf den Ausgangsbetrag anzuwenden.

1.3.2 Sachbezugswert bei Unterbringung in Gemeinschaftsunterkunft

Der Sachbezugswert für freie Unterkunft bei Aufnahme des Beschäftigten

  • im Haushalt des Arbeitgebers oder
  • bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft[1]

vermindert sich um 15 %. In diesem Fall beträgt der Kürzungsbetrag für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende ebenfalls 15 %.

Auch bei Unterkünften kann die Bewertung mit dem ortsüblichen Mietpreis erfolgen, um wesentlichen Abweichungen vom Durchschnittsstandard einer Unterkunft Rechnung zu tragen.[2] In Betracht kommt z. B. die Überlassung von Unterkünften in Schwesternwohnheimen, wenn die vom Arbeitnehmer bezahlte ortsübliche Miete deutlich unter dem amtlichen Sachbezugswert liegt.

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