Die genannten Werte sind nicht nur bei der Lohnsteuer zu beachten. Sie sind auch in der Sozialversicherung maßgeblich, falls der Arbeitgeber freie Unterkunft gewährt. Dies gilt bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung einer Beschäftigung, soweit dabei die Höhe des Arbeitsentgelts von Bedeutung ist (z. B. bei der Prüfung, ob es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt) und für die Beitragserhebung. Soweit der Arbeitgeber die Unterbringung nicht unentgeltlich, sondern verbilligt gewährt, ergibt sich der steuerpflichtige Arbeitslohn bzw. der maßgebliche Wert für die Beitragserhebung aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Entgelt des Arbeitnehmers und dem jeweiligen Sachbezugswert.

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