In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass erst nach Einstellung einer Arbeitnehmerin bekannt wird, dass diese bei Abschluss des Arbeitsvertrags bereits schwanger war und dies auch wusste, diese Tatsache also bewusst verschwiegen hat.

Nach § 15 Abs. 1 MuSchG soll eine werdende Mutter ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber zwar anzeigen. Selbst im bestehenden Arbeitsverhältnis ist die werdende Mutter jedoch im Regelfall nicht verpflichtet, das Bestehen der Schwangerschaft mitzuteilen. Die gesetzliche Fassung als Sollvorschrift beruht auf der Achtung des Persönlichkeitsrechts der Frau. Obwohl die Gesundheit von Mutter und Kind an sich eine frühzeitige Unterrichtung des Arbeitgebers nahe legt, soll die Arbeitnehmerin nicht zur Offenbarung ihrer Schwangerschaft gezwungen sein.[1]

Das BAG hatte zwar früher noch eine Offenbarungspflicht angenommen, wenn zur geschuldeten Arbeitsleistung Tätigkeiten gehörten, die die Gesundheit von Mutter und Kind gefährden oder nach dem Mutterschutzgesetz verboten sind.[2] Diese Rechtsauffassung ist aber überholt, nach der heute gültigen Rechtsprechung des EuGH und des BAG besteht kein Fragerecht des Arbeitgebers nach einer Schwangerschaft mehr (s. o.).

Eine Offenbarungspflicht über eine Schwangerschaft besteht nicht. Die Arbeitnehmerin hat ein Recht zur Lüge, falls sie dennoch gefragt wird.

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