Auf Arbeitgeberseite besteht wegen des erfahrungsgemäß hohen Bearbeitungsaufwands und der damit verbundenen Kosten regelmäßig ein Interesse, bei der Einstellung den Bewerber nach Entgeltpfändungen oder -abtretungen zu fragen.

Fragen nach Entgeltpfändungen und -abtretungen sind jedoch grundsätzlich unzulässig. Die Frage kann ggf. gegenüber Personen in Vertrauenspositionen zulässig sein.[1]

[1] Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 2019, § 26, Rz. 34; ErfK, 2021, § 611a BGB, Rz. 280 m. w. N.

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