Gelegentlich wird vom Bewerber auch ein polizeiliches Führungszeugnis verlangt. Die Zulässigkeit dieser Maßnahme ist kritisch zu betrachten, weil die Möglichkeit besteht, dass der Arbeitgeber auf diesem Wege mehr in Erfahrung bringt, als er für die in Aussicht genommene Beschäftigung zu erfahren berechtigt ist.

Hierzu zählt ein strafbares Verhalten im außerdienstlichen Bereich, das in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem vorgesehenen Beschäftigungsverhältnis steht.[1] In der Regel wird die Anforderung eines polizeilichen Führungszeugnisses deshalb nicht erforderlich und damit unzulässig sein.

Ganz anders ist die Sachlage zu beurteilen, wenn es etwa um die Einstellung von Mitarbeitern für ein Bewachungs- oder Geldtransportunternehmen geht. Hier ist die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses sowohl geboten, als auch zulässig. Ebenso ist es zu beurteilen, wenn Mitarbeiter Kontakt mit Kindern und Jugendlichen haben. Zum Schutz von Minderjährigen vor sexuellem Missbrauch kann und muss der Arbeitgeber ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a BZRG verlangen. Ein solches erweitertes Führungszeugnis wird nach dieser Vorschrift z. B. dann erteilt, wenn der Bewerber Minderjährige beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden soll. Es wird aber auch schon dann erteilt, wenn der Bewerber eine Tätigkeit übernehmen soll, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen. Wenn der Arbeitgeber die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangt, muss der Bewerber die Erteilung bei der Meldebehörde beantragen. Dazu muss er eine schriftliche Aufforderung des Arbeitgebers vorlegen, in der das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30a BZRG bescheinigt wird. Der Arbeitgeber ist demnach verpflichtet, zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Norm auch tatsächlich vorliegen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so kann sich der Arbeitgeber gegenüber dem Bewerber schadensersatzpflichtig machen.[2]

[2] Vgl. hierzu: BT-Ds. 16/12427.

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