Arbeitgeber greifen teilweise auch auf als in der Personal-Psychologie unvalide geltende[1] grafologische Gutachten zurück. Es ist umstritten, ob diese überhaupt einen verlässlichen Aussagewert beinhalten.[2] Solche Analysen der Handschrift können nach Meinung ihrer Verfechter Aufschluss über die gesamte Persönlichkeit eines Bewerbers geben, also auch über Eigenschaften, die in keinem Zusammenhang mit der vorgesehenen Beschäftigung stehen und an deren Kenntnis der Arbeitgeber kein objektiv berechtigtes Interesse hat. Sie greifen in das vom Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht des Bewerbers aus Art. 2 GG ein und dürfen nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung eingeholt werden.

Von mittlerweile stets geringerwerdender praktischer Bedeutung ist die Frage, ob in der Zusendung eines handschriftlichen Lebenslaufs die notwendige Einwilligung des Bewerbers zur Einholung eines grafologischen Gutachtens zu sehen ist. Dies ist streitig und in der Rechtsprechung schon verneint worden, weil aus der Anforderung nicht zwingend darauf geschlossen werden kann, dass ein Gutachten eingeholt werden soll.[3]

Die in der Zusendung eines handgeschriebenen Lebenslaufs liegende Erklärung ist auszulegen. Dabei ist auf alle Umstände des Einzelfalls zurückzugreifen und zu fragen, ob der Bewerber zwingend mit der Begutachtung rechnen musste. Davon wird man bei Führungskräften eher ausgehen können. Wer sich um eine entsprechend qualifizierte Tätigkeit bewirbt, muss in der Regel mit der Einholung eines solchen Gutachtens rechnen. Außerdem ist einer Führungskraft zuzumuten, von der Bewerbung oder dem handschriftlichen Lebenslauf abzusehen, wenn ein Gutachten nicht erwünscht ist.

[1] Grundlegend: Schmidt/Hunter: Psychological Bulletin, 1998, Vol. 124, S. 265.
[2] König, Beschäftigtendatenschutz, 2020, § 4 Rz. 32.

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