(1) 1Der Gewerbetreibende hat der Wachperson einen Ausweis nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 auszustellen. 2Der Ausweis muss enthalten:

 

1.

Namen und Vornamen der Wachperson,

 

2.

Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden,

 

3.

Lichtbild der Wachperson,

 

4.

Unterschriften der Wachperson sowie des Gewerbetreibenden, seines Vertreters oder seines Bevollmächtigten,

 

5.

[1]Nummer des in der Bundesrepublik Deutschland oder einem EU-/EWR-Staat ausgestellten Personalausweises, Reisepasses, Passersatzes oder Ausweisersatzes oder Bezugnahme zu einem sonstigen amtlichen Ausweis- oder Identifizierungsdokument.

3Der Ausweis muss so beschaffen sein, dass er sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheidet.

 

(2) Der Gewerbetreibende hat die Ausweise fortlaufend zu nummerieren und in ein Verzeichnis einzutragen.

 

(3)[2] 1Wachpersonen sind verpflichtet, den Ausweis in Verbindung mit dem gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 vorgeschriebenen Ausweisoder Identifizierungsdokument während des Wachdienstes mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der Vollzugsbehörden, zum Beispiel Ordnungsämter, Polizei- oder Zollbehörden, vorzuzeigen. 2Der Ausweis ist während des Wachdienstes sichtbar zu tragen. 3Dies gilt nicht für Wachpersonen, die Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung ausüben.

Bis 02.12.2016:

(3) Der Gewerbetreibende hat die Wachperson zu verpflichten, während des Wachdienstes den Ausweis mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzuzeigen.

 

(4) Wachpersonen, die Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 der Gewerbeordnung[3] [Vom 13.03.2013 bis 02.12.2016: § 34a Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 und 3 der Gewerbeordnung] ausüben, haben sichtbar ein Schild mit ihrem Namen oder einer Kennnummer sowie mit dem Namen des Gewerbetreibenden zu tragen.

[1] Nr. 5 eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung vom 01.12.2016. Anzuwenden ab 03.12.2016.
[2] Abs. 3 geändert durch Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung vom 01.12.2016. Anzuwenden ab 03.12.2016.
[3] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung vom 01.12.2016. Anzuwenden ab 03.12.2016.

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