1 Steuerrechtliche Einordnung

Familiär begründete Mitarbeit führt regelmäßig nicht zu einer Besteuerung. Falls jedoch zwischen den Angehörigen ein steuerlich anzuerkennendes Dienstverhältnis vorliegt, handelt es sich bei dem gezahlten Arbeitslohn um steuerpflichtige Einkünfte nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Sie unterliegen dem Lohnsteuerabzug, für den bei steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnissen keine Besonderheiten gelten.

Wird ein Dienstverhältnis steuerlich nicht anerkannt, sind die dem "Arbeitnehmer" (Auftragnehmer) zugeflossenen Leistungen kein Arbeitslohn. In der Regel kommt dann die Zuordnung zu einer anderen Einkunftsart nicht in Betracht. Im Gegenzug entfällt aber beim "Arbeitgeber" (Auftraggeber) die Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug und der Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben.

2 Arbeitsverhältnisse mit Ehe-/Lebenspartnern

Verwaltung und Rechtsprechung haben sich in der Vergangenheit insbesondere mit der Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen beschäftigt, weil oftmals steuerliche Vorteile durch diese Arbeitsverhältnisse angestrebt werden, z. B. mehrfache Nutzung von Frei- und Pauschbeträgen. Hierbei ist zu beachten, dass ein nicht anerkannter Arbeitsvertrag mit dem Ehe-/Lebenspartner bzw. einem Angehörigen beim Betrieb einer GmbH zu einer sog. verdeckten Gewinnausschüttung führt. D. h., die gezahlten Vergütungen sind bei der GmbH nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern steuerrechtlich grundsätzlich unter der Voraussetzung anzuerkennen, dass sie ernstlich vereinbart und der Vereinbarung entsprechend tatsächlich durchgeführt werden. Vertragsgestaltung und -durchführung sind daraufhin zu überprüfen, ob sie auch zwischen Fremden üblich wären. Die vereinbarte Vergütung darf nicht überhöht sein. Sie wird nur insoweit als Arbeitslohn behandelt, als sie angemessen ist und nicht den Betrag übersteigt, den ein fremder Arbeitnehmer für eine gleichartige Tätigkeit erhalten würde.

An diesem Grundsatz knüpft eine aktuelle Entscheidung an zu der Frage, ob und inwieweit eine Dienstwagengestellung zur beinahe ausschließlich privaten Nutzung der geringfügig beschäftigten Lebensgefährtin möglich ist.[1]

In diesem Fall zielt das Gericht auf den Fremdvergleichsverstoß ab. Es kommt zu dem Schluss, dass ein gewissenhafter Arbeitgeber einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug zur privaten Nutzung überlassen würde. Denn der Arbeitnehmer könnte durch eine umfangreiche Privatnutzung des Kfz den Arbeitslohn für die Arbeitsleistung in erhebliche – und damit für den Arbeitgeber unkalkulierbare – Höhen steigern. Solche Folgen bzw. Betriebsausgaben seien für den Arbeitgeber nicht kalkulierbar.

Daran ändert auch die vom Steuerpflichtigen vorgenommene Bewertung der Fahrzeugüberlassung mit 1 % des inländischen Listenpreises nichts. Denn sie dient der Vereinfachung und entspricht regelmäßig nicht den auf die Privatnutzung entfallenden tatsächlichen Kosten der Kfz-Haltung. Auch den Schwenk auf einen üblicherweise (gut) verdienenden vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer vergaß der BFH nicht. In diesem Fall würde eine extensive Privatnutzung zwar zu einer betraglich vergleichbaren "Lohnerhöhung" führen; sie fiele aber in Relation zum Arbeitslohn deutlich geringer ins Gewicht.

Zu der Grundfrage – Dienstwagen für Ehegatten im Minijob? – hat der BFH entschieden, dass eine solche Gestaltung steuerlich nicht anerkannt wird, da es an der Fremdüblichkeit fehlt.[2] Ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehe-/Lebenspartnern wird steuerlich nicht anerkannt, wenn der Arbeitslohn über einen längeren Zeitraum nicht ausgezahlt wird.[3] Da die hierfür maßgebenden Grundsätze auch für eingetragene Lebenspartnerschaften gelten, ist die zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften ergangene Rechtsprechung nicht anzuwenden.[4]

3 Beschäftigung von Kindern

Ein Dienstverhältnis zwischen Eltern und ihrem voll- oder minderjährigen Kind wird steuerlich ebenfalls nur anerkannt, wenn es ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird. Das ist im Allgemeinen der Fall, wenn die Arbeitskraft des Kindes im Betrieb der Eltern benötigt und durch seine Beschäftigung eine fremde Arbeitskraft erspart wird. Die vertragliche Gestaltung und die tatsächliche Durchführung müssen den bei fremden Arbeitnehmern üblichen Bedingungen entsprechen.[1]

Solange das Kind dem elterlichen Haushalt angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, ist es zivilrechtlich verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.[2] Die so geschuldeten Dienste können nicht Gegenstand eines steuerlichen Dienstverhältnisses sein.

Es ist aber andererseits nicht grundsätzlich ausg...

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